{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-02-25", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-117_2021-02-25.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_117_5725904a692227324825c1f1a293ecde6c2dde8c971dfeb19d03f93afe94dc324dbee371dd3e9e1ebe0dd150bf208149ebfb8b2edc1128bde821c261e58a7c1f?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde6c2dde8c971dfeb19d03f93afe94dc324dbee371dd3e9e1ebe0dd150bf208149ebfb8b2edc1128bde821c261e58a7c1f&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_117", "Checksum": "9b4eac206c94f7acdab2c9640f93379b"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 117"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 25.02.2021 V 2019 117"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Der südliche Teil der Scheune ist rund 200 m2 gross, nicht wie von\nden Beschwerdeführern ausgeführt 238 m2 [die Beschwerdeführer berufen sich bei ihrer\nAngabe auf die wohl etwas zu grosszügig bemessene Flächenangabe in VGer V 2014 95\nE. 3c/dd für die gesamte Scheune (448 m2); sie lassen zudem den bereits heute bestehenden Durchgang ausser Betracht]. Von den 200 m2 sind neu 19 m2 für ein Büro bzw. einen Besprechungsraum, 12 m2 für einen Behandlungsplatz Tierarzt und 12 m2 für ein\nPferdesolarium vorgesehen. Im südlichen Teil der Scheune sind zudem bereits heute zwei\nkleinere Räume mit gesamthaft 12 m2 Fläche vorhanden. Die restliche Fläche des südlichen Teils der Scheune Assek.-Nr. N.________ (somit rund 145 m2) ist für ein Einstreu-\nLager in Big-Bag, den Beschlagplatz für den Hufschmid sowie die Durchfahrt zum Futterplatz und zur Liegefläche der Pferde vorgesehen. Es kann nicht gesagt werden, diese\nFlächen würden nicht der Nutzung von Pferden dienen. Ein Verstoss gegen Art. 16abis\nAbs. 1 RPG ist daher nicht erkennbar. Dass das Vorhaben der Bauherrschaft die übrigen\nVoraussetzungen von Art. 16abis Abs. 1 RPG erfüllt, wurde zudem bereits in E. 3.6.3 ausgeführt. Die Pferdehaltung im südlichen Teil der Scheune Assek.-Nr. N.________ ist somit\nzonenkonform, und weil diese in bereits bestehenden Gebäuden erfolgt, ist nicht zu\nbemängeln, dass, sofern dadurch benötigte Remisenflächen verloren gehen, neue Gebäude für den Unterstand von Fahrzeugen und Geräten erstellt werden dürfen. Anders zu\nentscheiden würde zudem im vorliegenden Fall die unsinnige Folge haben, dass die\nScheune Assek.-Nr. N.________ als Remise zu nutzen wäre und an anderer Stelle für die\nerweiterte, zulässige Pferdehaltung neue Bauten und Anlagen zu erstellen wären. Das wäre insbesondere deshalb unsinnig bzw. unzweckmässig, weil die Bauherrschaft in der an\ndie Scheune Assek.-Nr. N.________ unmittelbar anschliessenden Scheune Assek.-Nr.\nQ.________ bereits seit Längerem Pferde hält und die Trennung der beiden Pferdeställe\nzu komplizierteren Abläufen führen würde. Unter dem Strich würde das jedenfalls am\nFlächenverbrauch nichts ändern. Ob aber nicht dennoch ein Teil des südlichen Teils der\nScheune Assek.-Nr. N.________ als Remisenfläche anzurechnen ist, wird weiter unten zu\nprüfen sein (s. E. 5.9.2.1).\n\n4.5 Als weiteres Zwischenfazit kann somit festgehalten werden, dass die Umnutzung\nder Scheune Assek.-Nr. N.________ für die Pferdehaltung zonenkonform ist.\n\nUrteil V 2019 117\n19\n\n5. Berechnung der Remisenfläche des Landwirtschaftsbetriebs der Bauherrschaft\n\n5.1 Remisen sind Einstellräume für landwirtschaftliche Maschinen und Geräte.\nGemäss den Richtlinien der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Agrarwirtschaft und\nLandtechnik (FAT; heute Eidgenössische Forschungsanstalt Agroscope Reckenholz-\nTänikon ([ART]) (FAT-Bericht Nr. 590/2002, \"Raumbedarf für Remisen und Einzelmaschinen\"; fortan: FAT-Bericht 590) sind als Remise jene Gebäude oder Gebäudeteile anzusehen, die mit dem Traktor befahrbar sind oder bedient werden können. Zusätzlich sind\nWerkstätten, Öl-, Treibstoff-, Chemikalien- und Pflanzenbehandlungsmittellager sowie Garagen ab dem 3. Platz an die Remisenfläche anzurechnen (vgl. KOLAS [Konferenz der\nLandwirtschaftsämter der Schweiz] \"Raumbedarf nach FAT Bericht 590\").\n\n5.2 Das Amt für Raum und Verkehr führte in seinem kantonalen Entscheid vom\n28. Oktober 2019 aus, die Bauherrschaft bewirtschafte auf den beiden Betrieben\nJ.________ und M.________ eine LN von ungefähr 60 ha. Die beiden Betriebe seien als\nein Gesamtbetrieb zu betrachten, womit gemäss der Berechnungsgrundlage der KOLAS\n\"Raumbedarf für Remisen nach FAT-Bericht 590\" für einen gemischten Betrieb (Futterund Ackerbau) ein Remisenflächenbedarf von 1'084 m2 resultiere. Das Landwirtschaftsamt\ndes Kantons Zug habe basierend auf dieser Grundlage die Remisenflächen ausführlich\ngeprüft. Mit dem geplanten Ersatzneubau der Remise und dem Werkstattanbau sowie den\nUmnutzungen und Umbauten für die Pferdehaltung stünden gemäss Berechnungen des\nLandwirtschaftsamts insgesamt 1'072 m2 Remisenflächen zur Verfügung. Die maximal\nzulässige Remisenfläche von 1'084 m2 werde somit unterschritten und dem Bauvorhaben\nkönne damit in dieser Grösse zugestimmt werden.\n\n5.3 Die Beschwerdeführer bringen in ihrer Beschwerde vor, wie sich diese 1'072 m2\nRemisenflächen zusammensetzten, lege das Amt für Raum und Verkehr bzw. das Landwirtschaftsamt nicht dar. Sie könnten denn auch nicht nachvollzogen werden. Die Scheune Assek.-Nr. N.________ solle komplett umgenutzt werden und damit nicht mehr dem\nlandwirtschaftlichen Betrieb zur Verfügung stehen. Mindestens der vordere [südliche] Teil\nder Scheune Assek.-Nr. N.________ sei als Remise anzurechnen. Des Weiteren werde\nauf dem J.________ die Fläche im Obergeschoss des Gebäudes Assek.-Nr. Q.________\nnicht berücksichtigt. Dieses Geschoss verfüge über einen Zugang mit dem Traktor und\nwerde derzeit als Remisenfläche genutzt. Dort solle offenbar ein Aufenthalts- und Theorie-\n\nUrteil V 2019 117\n20\n\n"}