{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-02-25", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-117_2021-02-25.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_117_5725904a692227324825c1f1a293ecde6c2dde8c971dfeb19d03f93afe94dc324dbee371dd3e9e1ebe0dd150bf208149ebfb8b2edc1128bde821c261e58a7c1f?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde6c2dde8c971dfeb19d03f93afe94dc324dbee371dd3e9e1ebe0dd150bf208149ebfb8b2edc1128bde821c261e58a7c1f&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_117", "Checksum": "9b4eac206c94f7acdab2c9640f93379b"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 117"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 25.02.2021 V 2019 117"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Darin ist unter anderem geregelt, dass eine normale Pachtdauer für\nGrundstücke sechs Jahre beträgt (Art. 7 Abs. 1 LPG) und der Pachtvertrag bei nicht ordnungsgemässer Kündigung jeweils um weitere sechs Jahre verlängert wird (Art. 8 Abs. 1\nLPG). Alleine diese Regelungen zeigen auf, dass die landwirtschaftliche Pacht ein längerfristiges Konstrukt ist, das zumeist über eine lange Zeitdauer mit demselben Pachtvertrag\nfunktioniert. Es darf dem Landwirtschaftsamt geglaubt werden, dass es im vorliegenden\nFall keine Hinweise gibt, dass einzelne oder sämtliche aktuellen Pachtverhältnisse nicht\nverlängert würden. Das ist denn auch nachvollziehbar, wenn man berücksichtigt, dass es\nsich bei den Verpächtern gemäss Angaben der Bauherrschaft um private Verpächter, in\nderen Familien keine Selbstbewirtschafter die landwirtschaftliche Tätigkeit betreiben, sowie um die Korporation Hünenberg handelt. Und auch beim Eigentümer des M.________\nkann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Eigentümerfamilie den Betrieb\nnicht selber bewirtschaften will und auch keine Nachkommen in der Landwirtschaft tätig\nsind. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der M.________, bevor die Bauherrschaft die\naktuelle Pacht übernahm, schon viele Jahre ununterbrochen anderweitig verpachtet war.\nAuf die Existenzfähigkeit des landwirtschaftlichen Betriebs der Bauherrschaft lässt im Übrigen auch das längerfristig ausgelegte Betriebskonzept der Bauherrschaft schliessen, was\ngemäss Ruch/Muggli, a.a.O., Art. 16a N 45, in Zweifelsfällen eine objektive Beurteilung\nzulässt. Der Betrieb der Bauherrschaft kann somit voraussichtlich längerfristig bestehen,\nund die Voraussetzung von Art. 34 Abs. 4 lit. c RPV ist erfüllt.\n\n3.12 Als Zwischenresultat ergibt sich somit, dass bezüglich der Neubauten Traktorengarage/Werkstatt und Remise die Voraussetzungen von Art. 16a Abs. 1 RPG und Art. 34\nAbs. 4 RPV erfüllt und somit die beiden Bauten zonenkonform sind, sofern die gesamthaft\nzulässige Remisenfläche auf dem J.________ nicht überschritten wird. Darüber wird in E.\n5 befunden.\n\nUrteil V 2019 117\n17\n\n4. Zonenkonformität der Umnutzung der Scheune Assek.-Nr. N.________\n\n4.1 Beim Gebäude Assek.-Nr. N.________ handelt es sich um den 1985 erstellten\nehemaligen Milchkuhstall mit angebautem Futterzentrum. Während der letzten Jahre diente es der Golfplatzbetreiberin als Lager- und Abstellraum für Material und Geräte zur Pflege des Golfplatzes. Die Golfplatzbetreiberin hat diese Nutzung gekündigt. Das Gebäude\nwird seither von der Bauherrschaft als Lager für Baumaterial (Umbau Wohnhaus Assek.-\nNr. O.________) sowie als Abstellfläche für Einstreue, Dünger, Maschinenersatzteile und\ndiverses Kleinmaterial genutzt (s. Gesamtkonzept S. 5). Die Bauherrschaft will die Scheune zu Pferdestallungen sowie zu entsprechenden Infrastrukturen umnutzen und umbauen.\n\n4.2 Die Beschwerdeführer bringen vor, die Scheune Assek.-Nr. N.________, welche\nbisher der Bauherrschaft als Remisenfläche angerechnet worden sei (vgl. VGer ZG V\n2014 95 vom 27. Oktober 2015 [dort beurteilte das Gericht den damals von der Bauherrschaft geplanten Abbruch und Neubau der Remise Assek.-Nr. P.________ gestützt auf\ndas damals geltende, inzwischen geänderte Recht als nicht standortgebunden; zudem\nprofitierte die Remise nicht vom Bestandesschutz]), solle nun im nördlichen Teil als Liegefläche für die Pferdehaltung umgenutzt werden. Im vorderen [südlichen] Bereich sollten ein\nBehandlungsplatz, ein Pferdesolarium, ein Büro mit Besprechungsraum sowie eine grosszügige Zufahrt für den Futterplatz entstehen. Einerseits seien diese Umbauten im vorderen Teil nicht als nötig im Sinne von Art. 16abis RPG zu beurteilen. Andererseits würden so\ndie Flächen, welche bisher als Remise genutzt worden seien, dem Landwirtschaftsbetrieb\nentzogen. Dies führe dazu, dass der Betrieb nun über zu wenig Remisenflächen verfüge\nund sich so Neubauten bewilligen lassen könne. Der Umnutzung mindestens des vorderen\nTeils der Scheune Assek.-Nr. N.________ mit einer Fläche von ca. 238 m2 stünden also\nüberwiegende Interessen entgegen, weshalb sie nicht als zonenkonform bewilligt werden\nkönne.\n\n4.3 Gemäss Art. 16abis Abs. 1 RPG werden Bauten und Anlagen, die zur Haltung von\nPferden nötig sind, auf einem bestehenden landwirtschaftlichen Gewerbe im Sinne des\nBGBB als zonenkonform bewilligt, wenn dieses Gewerbe über eine überwiegend betriebseigene Futtergrundlage und Weiden für die Pferdehaltung verfügt. Mit der Nutzung der\nPferde unmittelbar zusammenhängende Einrichtungen wie Sattelkammern oder Umkleideräume werden bewilligt (Art. 16abis Abs. 3 RPG).\n\nUrteil V 2019 117\n18\n\n"}