{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-02-25", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-117_2021-02-25.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_117_5725904a692227324825c1f1a293ecde6c2dde8c971dfeb19d03f93afe94dc324dbee371dd3e9e1ebe0dd150bf208149ebfb8b2edc1128bde821c261e58a7c1f?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde6c2dde8c971dfeb19d03f93afe94dc324dbee371dd3e9e1ebe0dd150bf208149ebfb8b2edc1128bde821c261e58a7c1f&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_117", "Checksum": "9b4eac206c94f7acdab2c9640f93379b"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 117"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 25.02.2021 V 2019 117"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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P.________ zu erstellende Remise noch der Anbau Traktorengarage/Werkstatt an die\nScheune Assek.-Nr. N.________ erdrücken das schützenswerte Bauernhaus Assek.-Nr.\nO.________, wie das die Beschwerdeführer geltend machen. Die bisherige Struktur bleibt\nbestehen, und es kommt zu nur geringfügigen Veränderungen. Die neue Traktorengarage/Werkstatt hält einen Abstand von 25 m zum Bauernhaus (bisher hielt die Scheune einen solchen von 34 m), und das leichte Abrücken und Zurückversetzen des Neubaus Remise gegenüber dem Wohnhaus verbessert sogar dessen Wirkung aus der Ferne. Wie\nweiter hinten darzulegen sein wird, ist auch die Höhe der neuen Remise gerechtfertigt und\nhat jedenfalls keinen wesentlichen Einfluss auf Aspekte des Landschafts-, des Ortsbildsoder des Denkmalschutzes. Die neue Remise bleibt deutlich kleiner als das Bauernhaus\nund bleibt diesem untergeordnet. Auch nicht gefolgt werden kann den Beschwerdeführern,\nwenn sie fordern, die bestehende Remise sei gleich wie das Wohnhaus als schützenswert\nzu qualifizieren. Fest steht, dass dieses Gebäude nicht im Inventar der schützenswerten\nDenkmäler enthalten ist. Es steht dem Gericht nicht zu, daran etwas zu ändern, weshalb\nder Abriss der Remise zulässig ist. Es ist somit festzustellen, dass dem Bauvorhaben am\nnachgesuchten Standort keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.\n\n3.9 Nichts zu ihren Gunsten ableiten können die Beschwerdeführer, wenn sie vorbringen, dass die in nur sehr geringem Abstand zu ihrer Grundstücksgrenze entstehende\nneue Remise wie ein Riegel wirke, ihnen massiv Licht und Sonne entziehe sowie die neue\nRemise den Blick von den Balkonen des Wohnhauses Assek.-Nr. O.________ auf den\nGarten der Beschwerdeführer komplett freigebe. Massstab für die Frage, ob der Standort\nund die Ausgestaltung einer zonenkonformen Baute keine überwiegenden Interessen verletzen (Art. 34 Abs. 4 lit. b RPV), sind die Ziele und Grundsätze von Art. 1 und 3 RPG,\n\nUrteil V 2019 117\n15\n\nnamentlich im Bereich des Landschafts-, Biotop- und Ortsbildschutzes (Art. 3 Abs. 2 lit. b\nund d RPG) sowie der Erhaltung genügender Flächen geeigneten Kulturlandes (Art. 3\nAbs. 2 lit. a RPG). Den Standort von landwirtschaftlichen Bauten können auch Vorschriften\nder Luftreinhaltung (Geruchsimmissionen) beeinflussen (Ruch/Muggli, a.a.O., Art. 16a\nN 56). Die im vorliegenden Fall von den Beschwerdeführern angerufenen privaten Interessen können nicht in die Interessenabwägung gemäss Art. 34 Abs. 4 lit. b RPV einbezogen\nwerden. Das Baurecht des Kantons und der Gemeinde Risch kennt – soweit es nicht um\nHochhäuser geht – keine Vorschrift, die es erlauben würde, ein Bauvorhaben allein deshalb zu verweigern oder in seinem Umfang zu reduzieren, weil es Schatten wirft, einem\nDritten Licht oder Aussicht entzieht oder die Privatsphäre einengt. Die Aussicht und das\nzulässige Ausmass von Schattenwurf bzw. Lichtentzug werden nur indirekt durch die Bestimmungen über die erlaubte Ausnützung, Geschosszahl und Gebäudehöhen, Dachformen, Grenzabstände usw. geschützt. Sind die massgeblichen Abstände eingehalten, ist\ndie Bauherrschaft in der Wahl des Ortes, wo genau sie auf dem Grundstück ein Gebäude\nrealisieren will, grundsätzlich frei. Die Abstandsvorschriften und weitere Baubegrenzungsnormen bestimmen abschliessend, welche Auswirkungen durch Lichtentzug und Schattenwurf auf dem Nachbargrundstück zulässig sind (vgl. Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht, 6. Aufl. 2019, S. 812 f.). Die geplante neue Remise hält die\nmassgebenden Abstandsvorschriften ein, weswegen die Rüge betreffend deren Positionierung in rechtlicher Hinsicht unbegründet ist.\n\n3.10 Auch dass die befestigte Fläche insbesondere durch das leichte Wegrücken der\nRemise vom Wohnhaus etwas vergrössert wird, ist nicht zu bemängeln. Ein negativer Einfluss auf die Gesamtwirkung des Hofensembles kann daraus jedenfalls nicht erkannt werden. Die Erweiterung der befestigten Fläche ist zudem derart geringfügig, dass kaum mehr\nWasser als bisher auf das Grundstück der Beschwerdeführer gelangt, umso mehr als der\nBauherrschaft wohl zuzustimmen ist, dass der grösste Teil dieses Wassers sowieso von\nder Gemeindestrasse auf das Grundstück der Beschwerdeführer läuft.\n\n3.11\n3.11.1 Die Beschwerdeführer machen schliesslich geltend, die Angaben im Gesamtkonzept, die aufzeigen sollten, dass der längerfristige Bestand des Unternehmens der Bauherrschaft bei einem allfälligen Wegfall der Pacht M.________ nachgewiesen sei [der entsprechende Pachtvertrag dauert bis 2023], könnten nicht nachvollzogen werden bzw. seien zum Teil widersprüchlich. Damit sei die Voraussetzung von Art. 34 Abs. 4 lit. c RPV\nnicht erfüllt.\n\nUrteil V 2019 117\n16\n\n"}