{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-02-25", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-117_2021-02-25.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_117_5725904a692227324825c1f1a293ecde6c2dde8c971dfeb19d03f93afe94dc324dbee371dd3e9e1ebe0dd150bf208149ebfb8b2edc1128bde821c261e58a7c1f?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde6c2dde8c971dfeb19d03f93afe94dc324dbee371dd3e9e1ebe0dd150bf208149ebfb8b2edc1128bde821c261e58a7c1f&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_117", "Checksum": "9b4eac206c94f7acdab2c9640f93379b"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 117"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 25.02.2021 V 2019 117"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Die beiden Anbauten – Traktorengarage/Werkstatt und der Neubau\nRemise mit Carport – sollten auf dem J.________ errichtet werden, welcher komplett vom\nGolfpark umgeben sei. Eine landwirtschaftliche Bewirtschaftung auf dem J.________ finde\nnicht statt. Die Traktorengarage/Werkstatt und die Remisen würden in erster Linie für den\nMaschinenfuhrpark des Beschwerdegegners 1 verwendet. Der Maschineneinsatz erfolge\nschwergewichtig und mit grosser Regelmässigkeit ausserhalb des Golfareals und weit ab\nvon seinem Gehöft. Ferner sei zu berücksichtigen, dass die Maschinen dem landwirtschaftlichen Lohnunternehmen des Beschwerdegegners 1 dienten. Dieses landwirtschaftsnahe Gewerbe gehöre in die Bauzone.\n\n3.7.2 Der Anbau für die Traktorengarage/Werkstatt und der Ersatzbau der Remise sind\ninnerhalb des Hofensembles J.________ geplant. Der Hof J.________ steht im Eigentum\nder Bauherrschaft. Die Bauherrschaft wohnt dort auch. Es ist nur verständlich, dass sie die\ngeplanten Bauten, welche mit erheblichen finanziellen Investitionen verbunden sind, auf\ndem eigenen Land und nicht auf Pachtland bauen will. Der Standort J.________ stellt bereits heute das Betriebszentrum dar. Ab dort wird der gesamte Betrieb der Bauherrschaft\nbewirtschaftet. Die Erstellung der neuen Bauten beim Betriebszentrum ist sinnvoll und\ndient dem im Raumplanungsrecht geltenden Konzentrationsgrundsatz, welcher verlangt,\ndass Bauten und Anlagen in der Regel beim landwirtschaftlichen Betriebszentrum liegen\n(vgl. Ruch/Muggli, a.a.O., Art. 16a N 46). Ein besser geeigneter Standort als auf dem\nJ.________ ist im vorliegenden Fall nicht erkennbar. Im Übrigen weist die Bauherrschaft\nzu Recht darauf hin, dass es sich bei den Lohnarbeiten um marginale Nebeneinkünfte\nhandelt. Gemäss dem Gesamtkonzept sind diese auf rund Fr. 24'000.– veranschlagt. Bezogen auf das Gesamteinkommen von Fr. 306'000.– bzw. inklusiv Direktzahlungen von\nrund Fr. 496'000.– entfallen lediglich 7,9 % bzw. 4,8 % auf die Lohnarbeit, was bedeutet,\ndass die Maschinen zur Hauptsache für die Bewirtschaftung der eigenen Nutzflächen\nbenötigt werden. Es wären nicht andere oder weniger Maschinen erforderlich, wenn die\nLohnarbeit wegfallen würde. Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass bezüglich Zonen-\n\nUrteil V 2019 117\n13\n\nkonformität auch die Voraussetzung der betrieblichen Notwendigkeit am nachgesuchten\nStandort erfüllt ist.\n\n3.8\n3.8.1 Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, den Bauvorhaben stünden die Interessen des Landschafts- und Ortsbildschutzes entgegen. Die Positionierung und Dimensionierung der beiden geplanten Neubauten veränderten das Gesamtbild des Hofensembles mit dem Wohnhaus Assek.-Nr. O.________, welches als schützenswert im Inventar\ndes Kantons Zug registriert sei, in erheblichem Masse und würden zur Zerstörung des gesamten Ensembles führen. Die beiden Neubauten gemeinsam wirkten auf die übrigen bestehenden Gebäude zunehmend erdrückend und lenkten vom erhabenen geschützten\nBauernhaus ab, welches im Zentrum des Hofes stehen sollte. Andererseits verdecke die\nneue Remise praktisch das ganze Bauernhaus, wie der Blick von weitem auf die Hofgruppe in Blickrichtung Osten verdeutliche. Die geplante Remise erdrücke das schützenswerte\nBauernhaus. Sie, die Beschwerdeführer, seien nach wie vor der Meinung, dass die bestehende Remise zum schützenswerten Wohnhaus gehöre und daher ebenso als schützenswert zu qualifizieren sei. Sie würden die Ansicht vertreten, dass der beste Schutz für\ndas Wohnhaus die Renovation der bestehenden Remise darstelle.\n\n3.8.2 Gestützt auf eine Stellungnahme des Amts für Denkmalpflege und Archäologie\nführte das Amt für Raum und Verkehr in seinem Entscheid vom 28. Oktober 2019 zum\nBaugesuch RI-2019-047 (Bf.-Beil. 6) aus, aufgrund der Anordnung der An- und Neubauten\nveränderten sich das Gesamtbild und die Umgebung des Hofensembles nicht wesentlich.\nDie Ansicht, dass der Ersatzneubau zu einer Zerstörung des Hofensembles führen würde,\nkönne nicht geteilt werden. Der Anbau an der Scheune Assek.-Nr. N.________ stelle aufgrund seines grossen Abstands zum schützenswerten Gebäude Assek.-Nr. O.________\nund mit dem vorgeschlagenen Farb- und Materialkonzept, mit dem er sich gut in die Umgebung einfüge, keine wesentliche Beeinträchtigung des Baudenkmals im Sinne von § 29\ndes Denkmalschutzgesetzes (DMSG) dar. Die bestehende Remise Assek.-Nr.\nP.________ sei nicht im Inventar der schützenswerten Denkmäler enthalten, welches für\ndie Gemeinde Risch im Jahr 2016 vollständig revidiert worden sei. Einem Abbruch stehe\nsomit aus denkmalpflegerischer Sicht nichts entgegen. Das vorgeschlagene Volumen sei\naus Sicht der Denkmalpflege vertretbar. Mit der Aufgliederung in zwei Baukörper, von denen derjenige in der unmittelbaren Umgebung des Bauernhauses von geringerer Höhe sei\nals der nördliche anschliessende Bauteil, bleibe der Bezug des Neubaus zum Baudenkmal\nrespektvoll.\n\nUrteil V 2019 117\n14\n\n3.8.3 Das Bauvorhaben liegt im Umgebungsschutz des schützenswerten Bauernhauses\nAssek.-Nr. O.________. Das Bauernhaus in Blockbauweise wurde 1621 erstellt, die Remise 1904. Der Hof J.________ liegt weder im BLN-Gebiet Nr. 1309 \"Zugersee\" noch in\neinem Landschaftsschongebiet (kantonaler Richtplan) bzw. einer Landschaftsschutzzone\n(kommunaler Zonenplan).\n\n"}