{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-02-25", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-117_2021-02-25.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_117_5725904a692227324825c1f1a293ecde6c2dde8c971dfeb19d03f93afe94dc324dbee371dd3e9e1ebe0dd150bf208149ebfb8b2edc1128bde821c261e58a7c1f?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde6c2dde8c971dfeb19d03f93afe94dc324dbee371dd3e9e1ebe0dd150bf208149ebfb8b2edc1128bde821c261e58a7c1f&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_117", "Checksum": "9b4eac206c94f7acdab2c9640f93379b"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 117"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 25.02.2021 V 2019 117"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung (Bauvorhaben ausserhalb Bauzonen) | Bau- und Planungsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:51:48", "Checksum": "e3342c02c4a757af40101dd098c24366", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 25.02.2021 V 2019 117\nRegeste:\nBaubewilligung (Bauvorhaben ausserhalb Bauzonen) | Bau- und Planungsrecht\n\ntriebszentrum. Es sei schlicht nicht nachvollziehbar, wieso einzelne Ökonomiegebäude\nnicht an diesem Standort bzw. an einem anderen Standort erstellt werden sollten. Das\nKonzentrationsprinzip gebiete es sogar, erforderliche Neubauten dort zu realisieren, wo\nbereits andere landwirtschaftliche Bauten und Anlagen des gleichen Betriebs bestünden.\nBei den Lohnarbeiten, für welche Maschinen eingesetzt würden, handle es sich um marginale Nebeneinkünfte. Die projektierten Bauten hätten mit der Lohnarbeit nichts zu tun. Die\nMaschinen würden zur Hauptsache für die Bewirtschaftung der eigenen Nutzflächen\nbenötigt. Es wären nicht andere oder weniger Maschinen erforderlich, wenn die Lohnarbeit\nwegfallen würde. Entgegen der von den Beschwerdeführern vertretenen Auffassung würden das Ortsbild und die Landschaft geschützt. Zu Recht habe das Amt für Raum und\nVerkehr festgestellt, dass dem Bauvorhaben keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Indem die neuen Bauten bzw. die Ersatzbaute dort realisiert würden, wo die Hofgruppe bereits bestehe, werde auch kein zusätzliches Kulturland beansprucht. Auch wenn\nmehr Volumen realisiert werde, werde dadurch das Gesamtbild nicht wesentlich verändert.\nVon einer \"erdrückenden\" Situation könne nicht gesprochen werden. Die Ergänzung der\nbefestigten Flächen sei marginal. Das ablaufende Wasser komme im Übrigen nicht von\nder Hofanlage bzw. den dort befestigten Flächen, sondern von der Gemeindestrasse.\nAuch die Umnutzung der Scheune Assek.-Nr. N.________ für die Pferdehaltung erweise\nsich als zonenkonform; die Bewilligung sei zu Recht erteilt worden. Die effektiv zur Verfügung stehenden Remisenflächen seien korrekt berechnet worden und lägen unter dem\nzulässigen Bedarf. Der Betrieb der Bauherrschaft sei auf lange Sicht hinaus geplant und\ngesichert. Dabei sei es unerheblich, dass ein grosser Teil der landwirtschaftlichen Nutzfläche zugepachtet sei.\n\n3.6\n3.6.1 Die Beschwerdeführer bestreiten zunächst die überwiegende Bodenabhängigkeit\nder Bewirtschaftung durch die Bauherrschaft, weil die Haltung von Pferden sowie die Pferdepension und Hippolinikurse einen wesentlichen Bestandteil des Betriebs darstellten.\nDes Weiteren werde ein Lohnunternehmen betrieben, das einen erheblichen Anteil am\nUmsatz des landwirtschaftlichen Betriebs generiere.\n\n3.6.2 Dazu ist Folgendes zu erwägen: Die Bauherrschaft bewirtschaftet aktuell ein\nlandwirtschaftliches Gewerbe im Sinne von Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das\nbäuerliche Bodenrecht (BGBB; SR 211.412.11) mit einem durchschnittlichen Tierbestand\nvon rund 15 Grossvieheinheiten (GVE). Sie betreibt Acker- und Futterbau sowie Tierhaltung (Pferde und Hühner). Gemäss dem Gesamtkonzept J.________ und M.________ der\n\nUrteil V 2019 117\n11\n\nBauherrschaft vom 21. März 2019 (ARV-Beil. 2 blau) sollen auf dem J.________ zukünftig\n28 und auf dem M.________ 36 Pferde gehalten werden. Bauten und Anlagen, die zur\nHaltung von Pferden nötig sind, werden auf einem bestehenden landwirtschaftlichen Gewerbe im Sinne des BGBB als zonenkonform bewilligt, wenn dieses Gewerbe über eine\nüberwiegend betriebseigene Futtergrundlage und Weiden für die Pferdehaltung verfügt\n(Art. 16abis Abs. 1 RPG). Das Amt für Raum und Verkehr legt in seiner Vernehmlassung\ndar, dass gemäss Wegleitung \"Pferd und Raumplanung\" des Bundesamts für Raumentwicklung ARE pro erwachsenes Pferd 0,245 Hektaren Raufutterfläche zur Verfügung stehen müsse, was mit den vorhandenen 79,4 ha LN resp. 57,7 ha Futterproduktion mehr als\ngegeben sei. Für die maximal 64 Pferde seien 15,68 ha Futtergrundlage nötig.\n\n3.6.3 Die Beschwerdeführer führen in ihrer Replik aus, wie sich die von den Beschwerdeführern und vom Amt für Raum und Verkehr behaupteten 79,5 ha LN zusammensetzten, gehe weder aus dem Gesamtkonzept noch aus der Beschwerdeantwort hervor. Es sei\ndenn auch nicht möglich, aus den vorhandenen Unterlagen, inkl. Hilfsmittel wie das zugmap.ch, die Fläche von 79,5 ha nachzuvollziehen.\n\nDie Beantwortung der Frage, wie viele Hektaren LN die Bauherrschaft genau bewirtschaftet, ist im Zusammenhang mit der Frage, ob im vorliegenden Fall eine bodenabhängige\nProduktionsweise gegeben ist, einzig dann entscheidend, wenn sich herausstellen sollte,\ndass die Bauherrschaft für die von ihnen vorgesehenen maximal 64 Pferde über weniger\nals 15,68 ha betriebseigene Futtergrundlage (gemäss ARE-Wegleitung \"Pferd und Raumplanung\") verfügen. Das Amt für Raum und Verkehr hat in seiner Duplik jedoch nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass dies nicht der Fall ist. Es hat darauf hingewiesen, dass die Bauherrschaft gemäss der durch das Landwirtschaftsamt des Kantons Zug\nim Januar 2019 durchgeführten Betriebsdatenerhebung, welche auch für die Direktzahlungsbeiträge des Bundes massgebend ist, 79,4 ha LN bewirtschaftet, wovon 57,7 ha der\nFutterproduktion dienen. Von den 79,4 ha LN seien nach Berechnung des Landwirtschaftsamts 3,9 ha LN im Eigentum der Bauherrschaft und 75,5 ha LN in Pacht. Das Amt\nfür Raum und Verkehr zeigt zudem auf zwei Stellen hinter dem Komma genau auf, auf wie\nviele Hektaren sich die einzelnen Kulturen bei der Betriebsdatenerfassung 2019 aufteilen.\nSo verfügt der Landwirtschaftsbetrieb der Bauherrschaft über rund 44 ha Grünland (ohne\nKörner-, Silo- und Grünmais sowie Streuflächen), womit rund 180 Pferde gehalten werden\nkönnten. Auf die Berechnungen der kantonalen Fachbehörde kann abgestützt werden\n(BGer 1C_22/2012 vom 30. August 2012 E. 3.3). Somit ist erwiesen, dass die Bauherrschaft über weit mehr als die für die betriebseigene Futtergrundlage erforderlichen\n\nUrteil V 2019 117\n12\n\n"}