{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-02-25", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-117_2021-02-25.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_117_5725904a692227324825c1f1a293ecde6c2dde8c971dfeb19d03f93afe94dc324dbee371dd3e9e1ebe0dd150bf208149ebfb8b2edc1128bde821c261e58a7c1f?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde6c2dde8c971dfeb19d03f93afe94dc324dbee371dd3e9e1ebe0dd150bf208149ebfb8b2edc1128bde821c261e58a7c1f&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_117", "Checksum": "9b4eac206c94f7acdab2c9640f93379b"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 117"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 25.02.2021 V 2019 117"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Auch die ebenfalls in\nArt. 16abis Abs. 1 RPG geforderten Weiden seien in Stallnähe vorhanden. Der Landwirtschaftsbetrieb werde entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer aus den genannten\nGründen bodenabhängig betrieben. Den Behörden würden keine Anzeichen vorliegen,\nwonach einzelne oder sämtliche aktuellen Pachtverhältnisse nicht verlängert würden. Das\nBetriebszentrum (inkl. Wohnort der Familie der Bauherrschaft) befinde sich am Standort\nJ.________ auf dem Grundstück Nr. G.________, das vollumfänglich im Besitz der Bauherrschaft sei. Dass die Bauten und Anlagen beim Betriebszentrum realisiert würden, sei\nbetrieblich nachvollziehbar und durchaus sinnvoll. Mit den gewählten Standorten werde\nden Zielen und Grundsätzen der Raumplanung nachgekommen, indem die Bauten in Hofnähe und weitgehend auf bereits befestigten Flächen realisiert würden. So ermöglichten\ndie Bauten einen haushälterischen Umgang mit dem Boden sowie die Erhaltung von\n\nUrteil V 2019 117\n9\n\ngenügend Flächen geeigneten Kulturlandes (Art. 1 und Art. 3 RPG). Die Familie der Bauherrschaft setze ihre Maschinen zur besseren Auslastung auch überbetrieblich ein, was\nbetrieblich, arbeitstechnisch und ökonomisch durchaus sinnvoll sei. Agrarpolitisch sei eine\nhohe Maschinenauslastung erwünscht. Dadurch würden zwar grössere Maschinen eingesetzt, die Berechnung des Bedarfs an Remisenflächen erfolge jedoch unabhängig davon.\nDas heisse, für grössere Maschinen könne nicht mehr Fläche geltend gemacht werden.\nDas Landwirtschaftsamt und das Amt für Raum und Verkehr hätten die Berechnungen der\nRemisenflächen mit der grösstmöglichen Genauigkeit vorgenommen. Ein Gutachten betreffend Remisenflächenberechnung einer unabhängigen ausserkantonalen Fachstelle\nwerde weder als notwendig noch als verhältnismässig erachtet. Das Gleiche gelte für ein\nGutachten über die Notwendigkeit der landwirtschaftlichen Maschinen und Fahrzeuge.\nWas den Umgebungsschutz des schützenswerten Bauernhauses Assek.-Nr. O.________\nbetreffe, halte die Denkmalpflege daran fest, dass der Neubau der Remise trotz einer Vergrösserung des Volumens gegenüber dem Vorgängerbau deutlich niedriger sei als das\nBauernhaus und dank der einfachen Gestaltung in seiner Gesamtwirkung dem Wohnhaus\nuntergeordnet bleibe. Dass Scheunen und Remisen in Hofensembles im Fussabdruck\ngrösser seien als das Wohngebäude, liege in der Natur der Sache und sei normal. Von\n\"Erdrücken\" könne im vorliegenden Fall jedoch keine Rede sein, zumal das leichte Abrücken und Zurückversetzen des Neubaus gegenüber dem Wohnhaus dessen Wirkung aus\nder Ferne sogar verbessere.\n\n3.5 Die Bauherrschaft führt in ihren Rechtsschriften aus, sie bewirtschafte ab dem Hof\nJ.________ 79,5 ha landwirtschaftliche Nutzfläche. Sie betreibe Acker- und Futteranbau.\nDaneben würden Obst und Beeren angebaut. Vor allem aber werde das Futter für die auf\ndem Betrieb gehaltenen Pferde fast ausschliesslich auf den eigenen Nutzflächen produziert. Die geplanten Neu- bzw. Ersatzbauten, beides Ökonomiegebäude, dienten mithin\npraktisch ausschliesslich der bodenabhängigen Produktion auf dem eigenen Betrieb. Die\nvon den Beschwerdeführern ins Feld geführten Nebenbetriebe Hippolini Reitkurs und\nLohnarbeit stellten im Verhältnis zur bodenabhängigen Produktion ein Nebeneinkommen\nvon 9,6 % dar. Der Anbau für die Traktorengarage/Werkstatt und der Ersatzbau der Remise seien innerhalb des Hofensembles J.________ geplant. Der Hof J.________ stehe im\nEigentum der Bauherrschaft. Es sei sicher richtig, wenn neue Bauten und Anlagen, welche\nmit erheblichen finanziellen Investitionen verbunden seien, auf dem eigenen Land und\nnicht auf Pachtland gebaut würden. Ab dem Hof J.________ werde der gesamte Betrieb\nder Bauherrschaft bewirtschaftet; der Pachtbetrieb [M.________] liege lediglich 300 m\nvom Hofzentrum entfernt. Der für die Bauten gewählte Standort sei bereits heute das Be-\n\nUrteil V 2019 117\n10\n\n"}