{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-02-25", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-117_2021-02-25.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_117_5725904a692227324825c1f1a293ecde6c2dde8c971dfeb19d03f93afe94dc324dbee371dd3e9e1ebe0dd150bf208149ebfb8b2edc1128bde821c261e58a7c1f?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde6c2dde8c971dfeb19d03f93afe94dc324dbee371dd3e9e1ebe0dd150bf208149ebfb8b2edc1128bde821c261e58a7c1f&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_117", "Checksum": "9b4eac206c94f7acdab2c9640f93379b"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 117"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 25.02.2021 V 2019 117"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Einen wesentlichen Bestandteil des Betriebs stelle die Haltung von Pferden sowie die Pferdepension und Hippolinireitkurse dar. Des Weiteren werde\nein Lohnunternehmen betrieben. Auch fehle es an der betrieblichen Notwendigkeit am\n\nUrteil V 2019 117\n7\n\nnachgesuchten Standort. Die Bauherrschaft beabsichtige, die beiden Neubauten – Traktorengarage/Werkstatt und Neubau Remise mit Carport – auf dem J.________ zu errichten,\nwelcher komplett vom Golfpark umgeben sei. Eine landwirtschaftliche Bewirtschaftung finde auf dem J.________ aber nicht statt, werde dieser doch ausschliesslich für die Pferdehaltung und Pferdepension genutzt. Die Traktorengarage/Werkstatt und die Remisen würden in erster Linie für den Maschinenfuhrpark des Beschwerdegegners 1 verwendet. Ferner sei zu berücksichtigen, dass die Maschinen dem landwirtschaftlichen Lohnunternehmen des Beschwerdegegners 1 dienten. Das Lohnunternehmen generiere einen erheblichen Anteil am Umsatz des landwirtschaftlichen Betriebs. Betriebsbauten für die Erbringung landwirtschaftlicher Dienstleistungen an eine Vielzahl von Landwirtschaftsbetrieben\nseien nicht zonenkonform, denn es handle sich um ein landwirtschaftsnahes Gewerbe,\ndas in die Bauzone gehöre. Die Standortgebundenheit für zwei neue Remisen auf dem\nJ.________ sei somit nicht gegeben. Allfällige entgegenstehende Interessen gemäss\nArt. 34 Abs. 4 lit. b RPV seien namentlich der Landschafts- und Ortsbildschutz. Das Hofensemble – zu welchem auch das Gebäude der Beschwerdeführer gehöre – sei bezüglich\nLage und Zonenzugehörigkeit einzigartig. Die Positionierung der beiden geplanten Neubauten verändere das Gesamtbild in erheblichem Masse und würde nach Ansicht der Beschwerdeführer zur Zerstörung des gesamten Ensembles führen. Die beiden Neubauten\ngemeinsam wirkten auf die übrigen bestehenden Gebäude zunehmend erdrückend. Ihre\nkombinierte Mächtigkeit wirke erdrückend und lenke einerseits ab vom erhabenen geschützten Bauernhaus, welches im Zentrum des Hofes stehen sollte. Andererseits verdecke die neue Remise praktisch das ganze Bauernhaus, wie der Blick auf die Hofgruppe in\nRichtung Osten verdeutliche. Aber nicht nur auf das geschützte Wohnhaus wirkten sich\ndie beiden Neubauten in erheblichem Masse aus. Würden die beiden Neubauten bewilligt,\nhätten die Beschwerdeführer gegen Osten in nur sehr geringem Abstand zur Grundstücksgrenze eine Wand von 29 m Länge und 7 m Höhe, welche wie ein Riegel wirke. Dieser Effekt werde verstärkt durch den Neubau Traktorengarage/Werkstatt, welcher den\nRiegel gegen Osten komplettiere. Von einer guten Gesamtwirkung könne hier nicht gesprochen werden. Dies stehe nicht nur im krassen Kontrast zur Weite der Rasenflächen\ngegen Norden, Süden und Westen, sondern würde den sich im Osten des Hauses der Beschwerdeführer befindlichen Wohnräumen massiv Licht und Sonne entziehen. Des Weiteren sei festzustellen, dass die neue Remise die Privatsphäre der Beschwerdeführer nicht\nberücksichtige. Die bestehende Remise verdecke die Sicht vom Wohnhaus Assek.-\nNr. O.________ zum Garten und zum Haus der Beschwerdeführer vollständig und gewähre nicht nur den Beschwerdeführern, sondern auch der Bauherrschaft eine sehr hohe Privatsphäre. Die neue Remise würde den Blick von den Balkonen auf den Garten der Be-\n\nUrteil V 2019 117\n8\n\nschwerdeführer komplett freigeben. Der geplante kleine Anbau mit Carport würde hierfür\nkeinen Schutz bieten, da er viel zu niedrig sei. Auch die durch die Verschiebung der Remise bedingte Zunahme der befestigten Flächen spreche klar gegen die gute Gesamtwirkung. Die dadurch entstehende Abnahme der Versickerungsfähigkeit des Bodens führe\ndazu, dass immer mehr Wasser vom GS G.________, welches höher gelegen sei, auf das\nGrundstück der Beschwerdeführer fliesse, wo es seit etlichen Jahren eine Zunahme von\nProblemen mit dem Abfluss gebe.\n\nIn ihrer Replik stellen die Beschwerdeführer zudem die langfristige Zonenkonformität der\nPferdehaltung auf dem J.________ infrage, da die Pacht M.________ bis 2023 befristet\nsei. Es könne nicht nachvollzogen werden, wie der Betrieb der Bauherrschaft bei einem\nWegfall der Pacht M.________ nach wie vor mehrheitlich landwirtschaftskonform betrieben werde. Der Betrieb könne nach dem Jahr 2023 als mit den gesetzlichen Vorgaben\nnicht zonenkonform betrieben werden; mithin könne die Bauherrschaft keine eigene bodenabhängige Landwirtschaft betreiben und nicht mehr grossmehrheitlich das Futter für die\nPferdepension selber produzieren. Weiter führen die Beschwerdeführer aus, wie sich die\ninsgesamt 79,5 ha landwirtschaftliche Nutzfläche zusammensetze, gehe weder aus dem\nGesamtkonzept noch aus der Beschwerdeantwort hervor.\n\n"}