{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-02-25", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-117_2021-02-25.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_117_5725904a692227324825c1f1a293ecde6c2dde8c971dfeb19d03f93afe94dc324dbee371dd3e9e1ebe0dd150bf208149ebfb8b2edc1128bde821c261e58a7c1f?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde6c2dde8c971dfeb19d03f93afe94dc324dbee371dd3e9e1ebe0dd150bf208149ebfb8b2edc1128bde821c261e58a7c1f&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_117", "Checksum": "9b4eac206c94f7acdab2c9640f93379b"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 117"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 25.02.2021 V 2019 117"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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März 2020 ist –\nsoweit erforderlich – in den Erwägungen einzugehen.\n\nDas Verwaltungsgericht erwägt:\n\n1.\n1.1 Gemäss § 61 Abs. 1 Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG;\nBGS 162.1) ist gegen Verwaltungsentscheide unterer kantonaler Verwaltungsbehörden\ndie Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig, soweit sich ihre Entscheide auf Bundesrecht stützen und die Gesetzgebung keinen Weiterzug an den Regierungsrat oder das\nBundesverwaltungsgericht vorsieht. Beschwerden gegen Entscheide des Gemeinderates\nüber Baugesuche und Baueinsprachen sind als Verwaltungsgerichtsbeschwerden zu behandeln, wenn in derselben Sache ein kantonaler Entscheid vom Verwaltungsgericht zu\nbeurteilen ist (§ 67 Abs. 2 lit. b des Planungs- und Baugesetzes [PBG; BGS 721.11]). Die\nangefochtenen Entscheide des Gemeinderats Risch vom 19. November 2019 stützen sich\nim Wesentlichen auf die entsprechenden Verfügungen des kantonalen Amts für Raum und\nVerkehr vom 28. Oktober 2019, die in Anwendung des Raumplanungsgesetzes des Bundes ergingen. Entsprechend § 67 Abs. 2 lit. b PBG ist somit die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Überprüfung der vier angefochtenen Entscheide gegeben. Die Be-\n\nUrteil V 2019 117\n5\n\nschwerdeführer (Eigentümer von GS H.________, Grundbuch Risch) sind als unmittelbare\nNachbarn der Bauvorhaben auf dem GS G.________ zweifelsohne zur Erhebung der Beschwerde berechtigt. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde fristgerecht eingereicht\nund entspricht den formellen Voraussetzungen, weshalb sie zu prüfen ist.\n\nDie Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des\nVerwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).\n\n1.2 Nebst Rechtsverletzungen unterliegt auch die unrichtige Handhabung des Ermessens der gerichtlichen Beurteilung (§ 63 Abs. 3 VRG). Kommt der Rechtsmittelinstanz\nvolle Kognition zu, ist sie verpflichtet, diese voll auszuschöpfen. Beschränkt sie ihre Überprüfung auf eine reine Rechtskontrolle oder gar eine blosse Willkür, so begeht sie eine\nformelle Rechtsverweigerung (BGE 130 II 449 E. 4.1). Nach der Rechtsprechung hat sie\naber einen Entscheidungsspielraum der Vorinstanz zu respektieren. Sie hat eine unangemessene Entscheidung zu korrigieren, kann aber der Vorinstanz die Wahl unter mehreren\nangemessenen Lösungen überlassen (BGE 133 II 35 E. 3). Unangemessen ist eine Anordnung dann, wenn sie zwar innerhalb des Ermessensspielraumes liegt und die allgemeinen Verfassungsprinzipien sowie den Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung beachtet, das Ermessen aber unzweckmässig ausgeübt wird (vgl. Marco Donatsch, in:\nKommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Aufl. 2014,\n§ 20 N 49 f.).\n\n2. Sowohl der Hof J.________ der Bauherrschaft als auch das GS H.________ der\nBeschwerdeführer befinden sich im Baufeld IV der Golfplatzzone der Gemeinde Risch.\nGemäss § 27 Abs. 3a Ziff. 2 und Anhang 1d der Bauordnung der Einwohnergemeinde\nRisch gelten in diesen Baufeldern für Bauten und Anlagen, die nicht zur Golfanlage\ngehören, die Bestimmungen der Landwirtschaftszone, und Bauten und Anlagen werden\nsomit gemäss dem eidgenössischen Raumplanungsrecht beurteilt.\n\n3. Zonenkonformität der Neubauten Traktorengarage/Werkstatt und Remise\n\n3.1 Die Beschwerdegegner 1 (fortan: Bauherrschaft) beabsichtigen, südlich der\nScheune Assek.-Nr. N.________ eine Traktorengarage mit Werkstatt anzubauen. Der Anbau hat eine Ausdehnung von 12 m auf 16 m und eine Höhe von 4,5 m. Zudem soll die\nbestehende Remise Assek.-Nr. P.________ abgebrochen und durch einen Neubau ersetzt\nwerden. Der Neubau weist neben den Einstellflächen (Remisenflächen) einen Autounter-\n\nUrteil V 2019 117\n6\n\nstand mit zwei Abstellplätzen und einen gedeckten Sitzplatz auf. Die Remise selber soll\neine Länge von 20 m, eine Breite von 10 m und eine Höhe von 7 m haben. Sie ist sowohl\nbezüglich Fläche als auch Höhe grösser als die bestehende Remise. Sie soll zudem um\nca. 10 m gegen Norden und um ca. 8 m gegen Westen zum Grundstück der Beschwerdeführer hin verschoben werden. Der Carport mit Sitzplatz schliesst sich im südlichen Bereich an die Remise an und weist eine Länge von 9 m auf, bei einer Breite von 6 m und einer Höhe von 2,70 m.\n\n3.2 In der Landwirtschaftszone sind gemäss Art. 16a Abs. 1 des Bundesgesetzes über\ndie Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) Bauten und Anlagen zonenkonform, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau\nnötig sind. Die weiteren Voraussetzungen sind in Art. 34 Abs. 4 der Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1) umschrieben. Danach darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn:\na. die Baute oder Anlage für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig ist; b. der Baute\noder Anlage am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen; und c. der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann.\n\n"}