{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-02-25", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-117_2021-02-25.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_117_5725904a692227324825c1f1a293ecde6c2dde8c971dfeb19d03f93afe94dc324dbee371dd3e9e1ebe0dd150bf208149ebfb8b2edc1128bde821c261e58a7c1f?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde6c2dde8c971dfeb19d03f93afe94dc324dbee371dd3e9e1ebe0dd150bf208149ebfb8b2edc1128bde821c261e58a7c1f&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_117", "Checksum": "9b4eac206c94f7acdab2c9640f93379b"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 117"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 25.02.2021 V 2019 117"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Gemeinderat Risch\n3. Amt für Raum und Verkehr des Kantons Zug\nBeschwerdegegner\n\nbetreffend\n\nBaubewilligung (Bauvorhaben ausserhalb Bauzonen)\n\nV 2019 117\n2\n\nA. D.________ und E.________ sind Eigentümer des Hofs J.________, Grundstück\n(GS) Nr. G.________, Grundbuch Risch. Zum Hof J.________ gehören neben GS\nG.________ die Parzellen GS K.________ und L.________, beide GB Hünenberg. Teile\nvon GS G.________ werden als Golfanlage genutzt. D.________ und E.________ haben\nzusätzliches Land gepachtet, u.a. den Betrieb M.________. Am 6. April 2019 reichten sie\ndrei separate Baugesuche ein, welche auf einem \"Gesamtkonzept J.________ und\nM.________\" basieren. Die Baugesuche RI-2019-045 und RI-2019-046 betreffen im Wesentlichen die Pferdehaltung auf dem Hof J.________ (RI-2019-045) und dem Hof\nM.________ (RI-2019-046). Das Baugesuch RI-2019-047 betrifft den Anbau einer Traktorengarage/Werkstatt und den Rück- und Ersatzbau einer Remise auf GS G.________,\nJ.________. Gegen alle drei Baugesuche erhoben A.________ und B.________ am\n8. Mai 2019 Einsprache. Auf die Einsprache gegen das Baugesuch RI-2019-046 trat der\nGemeinderat Risch nicht ein, die beiden anderen wies er am 19. November 2019 ab. Gleichentags erteilte er die Bewilligungen für die drei Baugesuche. Zusammen mit den Baubewilligungen eröffnete der Gemeinderat Risch die entsprechenden kantonalen Entscheide des Amts für Raum und Verkehr des Kantons Zug vom 28. Oktober 2019.\n\nB. Am 20. Dezember 2019 liessen A.________ und B.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Rechtsbegehren einreichen:\n\n\"1. Der angefochtene Entscheid des Gemeinderates Risch vom 19. November 2019\nsowie die beiden Entscheide des Amtes für Raum und Verkehr vom 28. Oktober\n2019 betreffend RI-2019-045 und RI-2019-047 seien aufzuheben.\n\n2. Eventuell seien die genannten angefochtenen Entscheide aufzuheben und die\nAngelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanzen zurückzuweisen.\n\n3. Unter der üblichen Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MwSt. und Auslagen.\n\nsowie folgendes formelles Rechtsbegehren:\n\n4. Es sei ein Gutachten einer unabhängigen ausserkantonalen Fachstelle über die\nAnrechnung und Berechnung der Remiseflächen des Landwirtschaftsbetriebs von\nD.________ und E.________ erstellen zu lassen.\"\n\nUrteil V 2019 117\n3\n\nEinleitend wiesen die Beschwerdeführer darauf hin, dass die Anfechtung der Baubewilligung betreffend RI-2019-045 nur eine teilweise sei. Sie betreffe insbesondere die Umnutzung der Scheune Assek.-Nr. N.________ und die damit verbundenen baulichen Veränderungen.\n\nZur Beschwerdebegründung machen die Beschwerdeführer zusammengefasst Folgendes\ngeltend: Die Neubauten Traktorengarage/Werkstatt und Remise sowie die Umnutzung der\nScheune Assek.-Nr. N.________ seien nicht zonenkonform. Die Neubauten beeinträchtigten das als schützenswert im Inventar des Kantons Zug registrierte Wohnhaus Assek.-Nr.\nO.________. Die Traktorengarage/Werkstatt und die Remise seien zu hoch. Die Berechnung der vorhandenen bzw. der erforderlichen Remisenflächen sei nicht nachvollziehbar,\nund es seien mehrere Remisenflächen zu Unrecht nicht in die Berechnung einbezogen\nworden. Und schliesslich bemängeln die Beschwerdeführer, dass trotz des zu erwartenden Mehrverkehrs kein Verkehrskonzept erstellt werde.\n\nC. Den von ihnen verlangten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.– bezahlten die Beschwerdeführer fristgerecht.\n\nD. Am 30. Januar 2020 beantragte der Gemeinderat Risch, die Beschwerde sei abzuweisen und verwies zur Begründung auf die angefochtenen Entscheide.\n\nE. Mit Verfügung vom 20. Februar 2020 hiess der Kammervorsitzende das Gesuch\nvon D.________ und E.________ um teilweise Baufreigabe gut und gab die im Rahmen\ndes Baugesuchs RI-2019-045 nicht angefochtenen Bauarbeiten frei.\n\nF. Mit Vernehmlassung vom 23. März 2020 beantragte das Amt für Raum und Verkehr des Kantons Zug, die Beschwerde von A.________ und B.________ sei abzuweisen,\nalles unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer.\n\nG. Am 1. Mai 2020 liessen D.________ und E.________ (fortan: Bauherrschaft) beantragen, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei vollumfänglich abzuweisen; unter Kos-\nten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführer.\n\nH. Am 30. Juli 2020 liessen die Beschwerdeführer eine Replik einreichen. Sie stellten\ndarin das zusätzliche formelle Rechtsbegehren, es sei ein Gutachten über die Notwendigkeit der landwirtschaftlichen Maschinen und Fahrzeuge gemäss Beilage der Beschwerde-\n\nUrteil V 2019 117\n4\n\nantwort der Bauherrschaft für den landwirtschaftlichen Betrieb und den Betriebsstundenanteil für den landwirtschaftlichen Betrieb erstellen zu lassen.\n\nI. Mit Schreiben vom 18. August 2020 teilte der Gemeinderat Risch mit, er halte an\nseinem bisherigen Rechtsbegehren fest und verzichte auf weitere Ausführungen.\n\n"}