9.2 Im Rechtsmittelverfahren ist der ganz oder teilweise obsiegenden Partei zulasten der unterliegenden Partei eine Parteientschädigung nach Massgabe ihres Obsiegens zuzusprechen (§ 28 Abs. 2 VRG). Mit der Parteientschädigung werden die Aufwendungen für die berufsmässige Parteivertretung abgegolten. Da die obsiegende Beschwerdegegnerin 1 nicht anwaltlich vertreten ist, wird ihr keine Parteientschädigung zugesprochen, welche im Übrigen auch nicht beantragt wurde.