Zum einen ist davon auszugehen, dass die Anpassung, die im Rahmen der Ortsplanungsrevision erfolgt, erst in einigen Jahren in Kraft tritt; zum anderen gibt es keinerlei Anzeichen dafür, dass die vom Beschwerdeführer erstellten Vorrichtungen dannzumal den neuen Vorschriften entsprechen werden. Somit ist auch dem Subeventualantrag des Beschwerdeführers, wonach das Verfahren betreffend den Holzzaun bis zur Anpassung der BO Walchwil an die V PBG zu sistieren sei, nicht zu folgen. Urteil V 2019 116 12