8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Beschluss des Regierungsrats vom 19. November 2019 nicht zu beanstanden ist. Die dagegen eingereichte Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Auch macht die Tatsache, dass die Anpassung der BO Walchwil an die neuen Bestimmungen des aktuellen PBG und der V PBG sowie der IVHB noch bevorsteht, die Abweisung der Beschwerde nicht unverhältnismässig. Zum einen ist davon auszugehen, dass die Anpassung, die im Rahmen der Ortsplanungsrevision erfolgt, erst in einigen Jahren in Kraft tritt;