Abstände, insbesondere Grenzabstände, sind horizontal, nicht – wie vom Beschwerdeführer verlangt – diagonal, zu messen. Im vorliegenden Fall beträgt der richtig (horizontal) gemessene Grenzabstand des Holzzauns 70 cm, derjenige des Metallzauns 50 cm, womit die an diesen Standorten zulässigen (Gesamt-)Höhen nicht die vom Beschwerdeführer genannten Ausmasse erreichen bzw. die beiden Vorrichtungen die tatsächlich zulässigen (Gesamt-)Höhen überschreiten.