Dem ist entgegenzuhalten, dass § 33 Abs. 1 BO Walchwil ausdrücklich vorsieht, dass der zulässige Standort von Einfriedungen, Stütz- und Futtermauern von ihrer vom gewachsenen Terrain – somit nicht vom aufgeschütteten Terrain – gemessenen Höhe abhängt. Diese Messweise spricht dem Beschwerdeführer nicht das Recht ab, sein Grundstück einzufrieden – er hat einzig die Einfriedung gemäss den Vorgaben von § 33 Abs. 1 BO Walchwil von der Grenze abzurücken. Eine privilegierte Messweise ist bei Einfriedungen nicht anzuwenden. Es war schliesslich der Beschwerdeführer selber, der das Gelände aufgeschüttet hat.