Dies insbesondere auch nach einer bewilligten Aufschüttung, solle doch damit verhindert werden, dass Grundeigentümer nach einer Aufschüttung mit einer höheren Baute (bzw. einer höher gelegenen Baute) "belohnt" würden. Bei Einfriedungen vermöge diese Messweise demgegenüber nicht zu überzeugen, denn ein Grundeigentümer habe das Recht (und teilweise gar die Pflicht) auf Einfriedung seines Grundstücks. Damit müsse es auch nach einer bewilligten Aufschüttung möglich sein, ein Grundstück der Grundstücksgrenze entlang einzufrieden. Urteil V 2019 116 11