6. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, die maximal zulässige Höhe der Vorrichtungen hinter der Grenze müsse ab dem neu bewilligten Terrain gemessen werden. Die Messweise ab dem gewachsenen Terrain sei z.B. für die Bestimmung der Geschosshöhe an der Fassadenflucht nachvollziehbar und sachgerecht. Dies insbesondere auch nach einer bewilligten Aufschüttung, solle doch damit verhindert werden, dass Grundeigentümer nach einer Aufschüttung mit einer höheren Baute (bzw. einer höher gelegenen Baute) "belohnt" würden.