Zum einen enthält die BO Walchwil keine dem vom Beschwerdeführer erwähnten § 25 der Bauordnung der Stadt Zug entsprechende Bestimmung, wonach durchsichtige Absturzsicherungen auf Stützmauern und mauerartigen Böschungen bei der Festlegung ihrer zulässigen Höhe an der Grenze nicht angerechnet werden. Zum andern wurde bereits dargelegt, dass es sich im vorliegenden Fall eben nicht nur um eine Absturzsicherung, sondern vor allem auch um eine Einfriedung handelt, welche bei der Frage, ob die Vorgaben von § 33 BO Walchwil eingehalten sind, entsprechend der geltenden Lehre und Praxis mit der Stützmauer zusammenzurechnen ist, sowie dass die