5.4 Auch ist dem Beschwerdeführer nicht zu folgen, wenn er in seinem Eventualantrag fordert, die Baubewilligung für das Baugesuch WA-2012-024.07 sei aus Gründen der Verhältnismässigkeit mit Auflagen zu erteilen. Er meint damit die Auflage, die Konstruktion der Sichtschutzwand so anzupassen, dass zwischen den Holzlatten mehr Freiräume geschaffen würden. Zum einen enthält die BO Walchwil keine dem vom Beschwerdeführer erwähnten § 25 der Bauordnung der Stadt Zug entsprechende Bestimmung, wonach durchsichtige Absturzsicherungen auf Stützmauern und mauerartigen Böschungen bei der Festlegung ihrer zulässigen Höhe an der Grenze nicht angerechnet werden.