indirekter Rede als Wiedergabe der Auffassung des Gemeinderats Walchwil, nicht des Beschwerdeführers. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nun plötzlich überhaupt nicht mehr die Rede von einer Sichtschutzwand, sondern nur noch von einer Absturzsicherung. Dies deutet darauf hin, dass die (Neu-)Qualifikation der Bauten entlang des GS D.________ durch den Beschwerdeführer einzig in der Absicht erfolgte, die Anwendung der Abstandsregelungen von § 33 BO Walchwil zu verhindern, was, wie aufgezeigt, nicht gelingt.