5.3 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Definition und damit verbunden der Zweck der vorliegend zu beurteilenden Bauten seitens des Beschwerdeführers im Verlaufe des Verfahrens seit Einreichung des nachträglichen Baugesuchs beim Gemeinderat Walchwil am 20. Mai 2019 einem gewissen Wandel unterlag. In seinem Baugesuch sprach der Beschwerdeführer nur von einer Sichtschutzwand bzw. einer "Baueingabe Einfriedungen" und nie von einer Absturzsicherung. In der Verwaltungsbeschwerde vom 12. August 2019 war immer noch die Rede von einer Sichtschutzwand sowie mehrfach die Rede von einer (toten) Einfriedung.