Gemäss der Fachbroschüre "Geländer und Brüstungen" der Beratungsstelle für Unfallverhütung (bfu) kann nach der Norm SIA 358 "Geländer und Brüstungen" bei Absturzhöhen bis 150 cm der Schutz auch darin bestehen, dass die Zugänglichkeit des Randes begehbarer Flächen durch geeignete Massnahmen, wie Bepflanzung oder dgl., erschwert wird. Sollte im Übrigen im vorliegenden Fall nicht die Norm SIA 358, sondern die VSS-Norm SN 640 568 "Passive Sicherheit im Strassenraum – Geländer" zur Anwendung gelangen, wie dies der Gemeinderat Walchwil geltend macht, ist bei der herrschenden Situation (Aufprallstelle weiche Ebene, max. Absturzhöhe 3,0 m, urbane Umgebung, Fussgängerverkehr weniger