Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bedeutet das nicht, dass keine Vorkehren zur Verhinderung von Stürzen über die Stützmauer getroffen werden können. Gemäss der Fachbroschüre "Geländer und Brüstungen" der Beratungsstelle für Unfallverhütung (bfu) kann nach der Norm SIA 358 "Geländer und Brüstungen" bei Absturzhöhen bis 150 cm der Schutz auch darin bestehen, dass die Zugänglichkeit des Randes begehbarer Flächen durch geeignete Massnahmen, wie Bepflanzung oder dgl., erschwert wird.