2013, Art. 12 N. 14e; vgl. auch Urteil ZK2 2014 11 des Kantonsgerichts Schwyz vom 12. Dezember 2014 E. 5b und c). Dies entspricht auch der Praxis des Regierungsrats, welche die Baudirektion überprüfbar dargelegt hat. Der Beschwerdeführer hat somit die auf der Stützmauer erstellte Einfriedung gemäss § 33 BO Walchwil weiter als die aktuellen 70 bzw. 50 cm von der Grenze des GS D.________ abzurücken. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bedeutet das nicht, dass keine Vorkehren zur Verhinderung von Stürzen über die Stützmauer getroffen werden können.