dar, welche zudem mehreren Zwecken dienen kann – insbesondere die vorliegende Holzwand dient sowohl dem Sichtschutz als auch der Umschliessung des Grundstücks und dem Absturzschutz. Da es sich somit bei der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Absturzsicherung entlang der Grundstücksgrenze um eine Einfriedung handelt, hat diese die Vorgaben von § 33 BO Walchwil einzuhalten. Die Vorrichtung (Absturzsicherung bzw. Einfriedung) ist zudem bezüglich ihrer zulässigen Höhe mit der Stützmauer zusammenzurechnen. Werden Einfriedungen auf Stützmauern gestellt, so dürfen diese Bauten zusammen die zulässige Maximalhöhe nicht überschreiten (Zaugg/Ludwig, Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl. 2013, Art.