5.2 Es ist der von der Baudirektion in ihrer Vernehmlassung geäusserten Ansicht zuzustimmen, dass es sich auch bei einer Absturzsicherung im Grenzbereich um eine Einfriedung handelt. Eine Absturzsicherung an oder auf einer Grundstücksgrenze stellt nicht etwas anderes als eine Einfriedung, sondern lediglich eine Unterart der Einfriedung Urteil V 2019 116 9