1985, § 72 N. 7). Im Wikipedia-Eintrag, welcher vom Beschwerdeführer für die Begriffsumschreibung herangezogen wird, wird festgehalten, dass "eine Einfriedung eine Anlage an oder auf einer Grundstücksgrenze ist, die dazu bestimmt ist, ein Grundstück ganz oder teilweise zu umschließen und nach außen abzuschirmen, um unbefugtes Betreten oder Verlassen oder sonstige störende Einwirkungen abzuwehren. Einfriedungen sollen vor unbefugtem Betreten oder Verlassen und Einsicht schützen sowie gegen Witterungs- und Verkehrseinwirkungen (Wind- und Sonnenschutz, Lärm, Schmutz) dienen. Sie stellen eine optische Grundstücksgrenze dar, die die grundstücksrechtliche Grenze für jedermann markieren soll.