5. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, der Metallzaun und der Holzzaun seien als Absturzsicherung, nicht als Einfriedung, zu qualifizieren. Daher seien sie nicht auf die maximal zulässige Höhe der Stützmauer anzurechnen. Dies ergebe sich nicht explizit aus der BO Walchwil, aber z.B. aus § 25 der BO der Stadt Zug. Es bestehe eine Absturzgefahr, da die Blocksteinstützmauer durchgehend mehr als 1 Meter hoch sei. Die Absturzsicherung könne ihre Funktion aber nicht mehr erfüllen, wenn sie zur Höhe der Stützmauer zu rechnen wäre.