4. Gemäss dem im vorliegenden Fall anwendbaren § 33 Abs. 1 BO Walchwil (siehe E. 2) dürfen Einfriedungen, Stütz- und Futtermauern an die Grenze gestellt werden, sofern sie, vom gewachsenen Terrain gemessen, nicht höher als 1,50 m sind. Höhere Mauern und Böschungen sind um das Mehrmass ihrer Höhe von der Grenze abzurücken, sofern sich die Nachbarn schriftlich nicht anders einigen. Im vorliegenden Fall liegen die Oberkanten sowohl der Sichtschutzwand als auch des berankten Metallzauns, vom gewachsenen Terrain gemessen, höher als dies § 33 Abs. 1 BO Walchwil zulässt, sofern Urteil V 2019 116 8