3. Der Beschwerdeführer errichtete auf der im Einvernehmen mit der STWEG C.________ über die gesetzlich vorgesehene Höhe hinaus erstellten Stützmauer entlang der Grenze zum GS D.________ eine Sichtschutzwand aus Holz und in deren Verlängerung einen berankten Metallzaun. Die Sichtschutzwand beginnt kurz vor der östlichen Ecke des GS D.________ und verläuft Richtung Südwesten, hat eine Höhe von 1,80 m und ist 13,70 m lang. Sie hält zum GS D.________ einen Abstand von 70 cm. Der berankte Metallzaun ist 1,00 m hoch und 17,27 m lang. Sein Abstand zum GS D.________ beträgt 50 cm.