Der Beschwerdeführer bringt denn auch in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde keine Argumente dagegen vor, sondern macht einzig erneut geltend, die BO Walchwil sei vorliegend nicht anwendbar und sowohl der Holz- als auch der Metallzaun hielten die zulässige Höhe der Einfriedungen nach § 102a EG ZGB ein. (Der Beschwerdeführer forderte im Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat insbesondere die Anwendung von § 102a EG ZGB ["Tote Einfriedungen"].)