Auch die Ortsplanungsrevision in der Gemeinde Walchwil ist noch am Laufen, weshalb das vorliegende Baugesuch nach bisherigem Recht, insbesondere nach der Bauordnung der Gemeinde Walchwil (nachfolgend: BO Walchwil), zu beurteilen ist. Der Regierungsrat hat in seinem Beschluss im Übrigen korrekt dargelegt und begründet, warum im vorliegenden Fall die BO Walchwil und nicht das Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton Zug (EG ZGB; BGS 211.1) zur Anwendung gelangt. Darauf kann verwiesen werden. Der Beschwerdeführer bringt denn auch in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde keine Argumente dagegen vor, sondern macht einzig erneut geltend, die BO