Gemäss der übergangsrechtlichen Regelung in § 71a lit. b PBG findet das bisherige (bis 31. Dezember 2018 geltende) Recht Anwendung in denjenigen Gemeinden, welche ihre Zonenpläne und Bauvorschriften noch nicht an die sich an der IVHB (Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe) orientierenden Baubegriffe und Messweisen angepasst haben. Das aktuelle Urteil V 2019 116 7