Der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren war auch Beschwerdeführer im Verwaltungsbeschwerdeverfahren, und der Regierungsrat hat seine Beschwerde abgewiesen. Er ist vom Entscheid des Regierungsrats besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Seine Beschwerdeberechtigung ist daher gestützt auf § 62 VRG zu bejahen, und seine Beschwerde ist zu prüfen. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).