Messweise sei im Übrigen nicht verständlich. Das gewachsene Terrain könne anhand der bei den Akten liegenden Pläne nachvollzogen werden. G. Am 4. Mai 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein. Auf die Ausführungen darin ist – soweit erforderlich – in den Erwägungen einzugehen. H. Die STWEG C.________ und die Baudirektion verzichteten darauf zu duplizieren. Der Gemeinderat Walchwil reichte am 25. Mai 2020 eine Duplik ein. Auf die Ausführungen darin ist – soweit erforderlich – in den Erwägungen einzugehen. Das Verwaltungsgericht erwägt: Urteil V 2019 116 6