Gemäss der Fachbroschüre "Geländer und Brüstungen" der Beratungsstelle für Unfallverhütung (bfu) sei der Beschwerdeführer nicht zwingend auf eine Absturzsicherung im Bereich der Stützmauer angewiesen. Mithin sei es dem Beschwerdeführer ohne Weiteres möglich sowie zumutbar, die Absturzsicherung entsprechend zurückzuversetzen, sodass die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden könnten. Dazu brauche es allerdings eine neue Baueingabe. Schliesslich bilde den Ausgangsmesspunkt sowohl gemäss RRB vom 2. Dezember 1997 als auch nach dem Wortlaut des § 33 BO Walchwil das gewachsene Terrain. Die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene [diagonale] Messweise sei im Übrigen nicht verständlich.