Unter Verweis auf die regierungsrätliche Praxis (RRB vom 2. Dezember 1997) sei auch die Absturzsicherung resp. Einfriedung bei der Beurteilung, ob die maximal zulässige Höhe der Stützmauer eingehalten wurde, mitzuberücksichtigen. Würden Einfriedungen auf Stützmauern gestellt, so dürften diese zusammen die zulässige Maximalhöhe nicht überschreiten. Gemäss der Fachbroschüre "Geländer und Brüstungen" der Beratungsstelle für Unfallverhütung (bfu) sei der Beschwerdeführer nicht zwingend auf eine Absturzsicherung im Bereich der Stützmauer angewiesen.