F. Mit Vernehmlassung vom 26. Februar 2020 beantragte die Baudirektion des Kantons Zug namens des Regierungsrats die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. Sie verwies auf den angefochtenen Beschluss vom 19. November 2019 und ergänzte Folgendes: Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers handle es sich auch bei einer Absturzsicherung im Grenzbereich um eine Einfriedung. Einfriedungen würden u.a. auch der Abgrenzung gefährlicher Bereiche sowie der Verhütung von Unfällen bei gefährlichen Stellen dienen. Unter Verweis auf die regierungsrätliche Praxis (RRB vom 2. Dezember 1997) sei auch die Absturzsicherung resp.