Die so ermittelten Höhen wären auch unter Anwendung der BO Walchwil zulässig. Diese sei jedoch vorliegend nicht anwendbar. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz habe § 71a PBG nicht die materielle Anpassung an die neue V PBG, sondern an die IVHB zum Gegenstand. Im Übrigen sei heute unklar, wie die an die V PBG angepasste BO Walchwil sich zur zulässigen Höhe äussern werde. Aus diesem Grund sei eine Abweisung der Beschwerde unverhältnismässig. Der Metallzaun halte die zulässige Höhe gemäss § 33 BO Walchwil ein. Das Verfahren betreffend den Holzzaun sei bis zur Anpassung der BO zu sistieren.