sachgerecht sei, jedoch bei Einfriedungen nicht zu überzeugen vermöge. Ein Grundeigentümer habe das Recht (und teilweise gar die Pflicht), sein Grundstück einzufrieden. Es müsse möglich sein, auch nach einer bewilligten Aufschüttung ein Grundstück entlang der Grundstücksgrenze einzufrieden. Die zulässige Höhe für Einfriedungen nach § 102a EG ZGB werde vorliegend eingehalten. Drittens sei die zulässige Höhe vorliegend auch bei Messung ab gewachsenem Terrain eingehalten, wobei der Grenzabstand dem Grenzverlauf folgend diagonal ab dem Grenzpunkt auf dem tieferen Terrain bis zum Fuss des Metall- bzw. Holzzauns zu messen sei. Die so ermittelten Höhen wären auch unter Anwendung der BO