Walchwil entsprechend den Skizzen zu §§ 32 und 33 BO Walchwil eingehalten werden, müsste die Absturzsicherung zum Haus verschoben werden, wodurch eine ungesicherte begehbare Fläche zwischen der Aussenkante der Blocksteinmauer und der Absturzsicherung entstünde, womit diese ihren Sicherungszweck nicht erfüllen würde. Zweitens – falls der Qualifikation Absturzsicherung statt Einfriedung nicht gefolgt würde – müsse die maximal zulässige Höhe der Einfriedung ab dem neu bewilligten Terrain gemessen werden, weil die Messweise ab gewachsenem Terrain z.B. für die Bestimmung der Geschosshöhe an der Fassade zwar nachvollziehbar und