nachbarrechtlichen Vereinbarungen vorgehen. Unter Verweis auf § 25 BO Stadt Zug seien Absturzsicherungen nicht auf die maximal zulässige Höhe der Stützmauer anzurechnen. Müsste die BO Walchwil entsprechend den Skizzen zu §§ 32 und 33 BO Walchwil eingehalten werden, müsste die Absturzsicherung zum Haus verschoben werden, wodurch eine ungesicherte begehbare Fläche zwischen der Aussenkante der Blocksteinmauer und der Absturzsicherung entstünde, womit diese ihren Sicherungszweck nicht erfüllen würde.