Andernfalls läge ein offensichtlicher Werkmangel mit potenziellem Haftungsrisiko für den Beschwerdeführer als Werkeigentümer vor. Selbst wenn dies einen Verstoss gegen die Vereinbarung vom 24. Oktober 2016 mit der STWEG C.________ darstellen würde, was bestritten werde, müsse das öffentlich-rechtliche Interesse an der Einhaltung von Sicherheitsvorschriften allfälligen Urteil V 2019 116 4