Die Beschwerde enthält im Wesentlichen folgende drei Begründungen: Erstens seien der Metallzaun und der Holzzaun unter Verweis auf SIA Norm 358/2010 Ziff. 211, 212 sowie 311 als Absturzsicherungen zu qualifizieren. Da die Absturzhöhe entlang der Stützmauer an der Grenze zu GS D.________ mehr als 1 Meter betrage, sei die Erstellung einer Absturzsicherung im Bereich der Stützmauer unumgänglich. Andernfalls läge ein offensichtlicher Werkmangel mit potenziellem Haftungsrisiko für den Beschwerdeführer als Werkeigentümer vor.