Gemäss den Unterlagen im neuen Baugesuch sollte dabei auch die Umgebung angepasst werden. Gegen dieses Baugesuch (WA-2012-024.04) erhob die STWEG C.________ am 3. August 2016 Einsprache. Mit Vereinbarung vom 24. Oktober 2016 räumte die STWEG C.________ A.________ das Recht ein, die Grenzmauer (Blocksteinmauer) entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze an mehreren Stellen über die gesetzlich vorgesehene Höhe hinaus zu erstellen. Im Gegenzug verpflichtete sich A.________, die Umgebung im Bereich der gemeinsamen Grenze gemäss dem Umgebungsplan vom 8. August 2016 – welcher integrierender Bestandteil der Vereinbarung bildete – auszuführen sowie die Kosten für die Anschlussarbeiten auf GS D._