{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-07-01", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-116_2020-07-01.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_116_5725904a692227324825c1f1a293ecde61162250cc6f6c545cb8e1c44875249c949260081e32ba1604f5bdd286b6c4427a29eee8cab6f594ad3f403497c23652?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde61162250cc6f6c545cb8e1c44875249c949260081e32ba1604f5bdd286b6c4427a29eee8cab6f594ad3f403497c23652&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_116", "Checksum": "4e44214b8814d4a829da95b5a13ae2da"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 116"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 01.07.2020 V 2019 116"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Bau- und Planungsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:31", "Checksum": "f683df3850d6be3de3355b9ececd4d35", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 01.07.2020 V 2019 116\nRegeste:\nBaubewilligung | Bau- und Planungsrecht\n\n9.2 Im Rechtsmittelverfahren ist der ganz oder teilweise obsiegenden Partei zulasten\nder unterliegenden Partei eine Parteientschädigung nach Massgabe ihres Obsiegens\nzuzusprechen (§ 28 Abs. 2 VRG). Mit der Parteientschädigung werden die Aufwendungen\nfür die berufsmässige Parteivertretung abgegolten. Da die obsiegende Beschwerdegegnerin 1 nicht anwaltlich vertreten ist, wird ihr keine Parteientschädigung zugesprochen,\nwelche im Übrigen auch nicht beantragt wurde. Auch den obsiegenden\nBeschwerdegegnern 2 und 3 ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da sie in ihrem\namtlichen Wirkungskreis tätig sind und keine Gründe für ein Abweichen von der in § 28\nAbs. 2a VRG genannten Regel erkennbar sind.\n\nUrteil V 2019 116\n13\n\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n__________________________________\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Dem Beschwerdeführer wird eine Spruchgebühr von Fr. 2'500.– auferlegt, welche\nmit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet wird.\n\n3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung\nbeim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.\n\n5. Mitteilung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (im Doppel), an die\nBeschwerdegegnerin 1, an den Gemeinderat Walchwil, an den Regierungsrat des\nKantons Zug (dreifach) und zum Vollzug von Ziffer 2 im Dispositiv an die\nFinanzverwaltung des Kantons Zug.\n\nZug, 1. Juli 2020\n\nIm Namen der\nVERWALTUNGSRECHTLICHEN KAMMER\nDer Vorsitzende\n\nDer Gerichtsschreiber\n\nversandt am\n\nUrteil V 2019 116\n"}