{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-07-01", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-116_2020-07-01.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_116_5725904a692227324825c1f1a293ecde61162250cc6f6c545cb8e1c44875249c949260081e32ba1604f5bdd286b6c4427a29eee8cab6f594ad3f403497c23652?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde61162250cc6f6c545cb8e1c44875249c949260081e32ba1604f5bdd286b6c4427a29eee8cab6f594ad3f403497c23652&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_116", "Checksum": "4e44214b8814d4a829da95b5a13ae2da"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 116"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 01.07.2020 V 2019 116"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Dies deutet darauf hin, dass die (Neu-)Qualifikation der Bauten entlang\ndes GS D.________ durch den Beschwerdeführer einzig in der Absicht erfolgte, die\nAnwendung der Abstandsregelungen von § 33 BO Walchwil zu verhindern, was, wie\naufgezeigt, nicht gelingt.\n\n5.4 Auch ist dem Beschwerdeführer nicht zu folgen, wenn er in seinem Eventualantrag\nfordert, die Baubewilligung für das Baugesuch WA-2012-024.07 sei aus Gründen der\nVerhältnismässigkeit mit Auflagen zu erteilen. Er meint damit die Auflage, die Konstruktion\nder Sichtschutzwand so anzupassen, dass zwischen den Holzlatten mehr Freiräume\ngeschaffen würden. Zum einen enthält die BO Walchwil keine dem vom Beschwerdeführer\nerwähnten § 25 der Bauordnung der Stadt Zug entsprechende Bestimmung, wonach\ndurchsichtige Absturzsicherungen auf Stützmauern und mauerartigen Böschungen bei der\nFestlegung ihrer zulässigen Höhe an der Grenze nicht angerechnet werden. Zum andern\nwurde bereits dargelegt, dass es sich im vorliegenden Fall eben nicht nur um eine\nAbsturzsicherung, sondern vor allem auch um eine Einfriedung handelt, welche bei der\nFrage, ob die Vorgaben von § 33 BO Walchwil eingehalten sind, entsprechend der\ngeltenden Lehre und Praxis mit der Stützmauer zusammenzurechnen ist, sowie dass die\nVorrichtung auch dann dem Zweck der Verhinderung von Abstürzen dient, wenn sie\nstärker von der Grenze abgerückt wird, als dies aktuell der Fall ist.\n\n6. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, die maximal zulässige Höhe der\nVorrichtungen hinter der Grenze müsse ab dem neu bewilligten Terrain gemessen\nwerden. Die Messweise ab dem gewachsenen Terrain sei z.B. für die Bestimmung der\nGeschosshöhe an der Fassadenflucht nachvollziehbar und sachgerecht. Dies\ninsbesondere auch nach einer bewilligten Aufschüttung, solle doch damit verhindert\nwerden, dass Grundeigentümer nach einer Aufschüttung mit einer höheren Baute (bzw.\neiner höher gelegenen Baute) \"belohnt\" würden. Bei Einfriedungen vermöge diese\nMessweise demgegenüber nicht zu überzeugen, denn ein Grundeigentümer habe das\nRecht (und teilweise gar die Pflicht) auf Einfriedung seines Grundstücks. Damit müsse es\nauch nach einer bewilligten Aufschüttung möglich sein, ein Grundstück der\nGrundstücksgrenze entlang einzufrieden.\n\nUrteil V 2019 116\n11\n\nDem ist entgegenzuhalten, dass § 33 Abs. 1 BO Walchwil ausdrücklich vorsieht, dass der\nzulässige Standort von Einfriedungen, Stütz- und Futtermauern von ihrer vom\ngewachsenen Terrain – somit nicht vom aufgeschütteten Terrain – gemessenen Höhe\nabhängt. Diese Messweise spricht dem Beschwerdeführer nicht das Recht ab, sein\nGrundstück einzufrieden – er hat einzig die Einfriedung gemäss den Vorgaben von § 33\nAbs. 1 BO Walchwil von der Grenze abzurücken. Eine privilegierte Messweise ist bei\nEinfriedungen nicht anzuwenden. Es war schliesslich der Beschwerdeführer selber, der\ndas Gelände aufgeschüttet hat.\n\n7. Auch ist dem Beschwerdeführer nicht zu folgen, wenn er verlangt, der\nGrenzabstand sei ab dem gewachsenen Terrain diagonal bis zum Fuss des Metall- bzw.\nHolzzauns zu messen, womit in den Schnittpunkten A-A und B-B (Umgebungsplan) eine\nMehrhöhe von 1,8 m (A-A) bzw. 1,5 m (B-B) erlaubt sei. Damit unterschritten, so der\nBeschwerdeführer, der Holzzaun bzw. der Metallzaun die so ermittelte zulässige Höhe von\ngesamthaft 3,6 m (A-A) bzw. 3,3 m (B-B); die zulässige Höhe werde selbst dann\neingehalten, wenn man die BO Walchwil zur Anwendung bringe (A-A: 3,3 m; B-B: 3 m).\n\nAbstände, insbesondere Grenzabstände, sind horizontal, nicht – wie vom\nBeschwerdeführer verlangt – diagonal, zu messen. Im vorliegenden Fall beträgt der richtig\n(horizontal) gemessene Grenzabstand des Holzzauns 70 cm, derjenige des Metallzauns\n50 cm, womit die an diesen Standorten zulässigen (Gesamt-)Höhen nicht die vom\nBeschwerdeführer genannten Ausmasse erreichen bzw. die beiden Vorrichtungen die\ntatsächlich zulässigen (Gesamt-)Höhen überschreiten.\n\n8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Beschluss des Regierungsrats vom\n19. November 2019 nicht zu beanstanden ist. Die dagegen eingereichte Beschwerde\nerweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Auch macht die Tatsache, dass\ndie Anpassung der BO Walchwil an die neuen Bestimmungen des aktuellen PBG und der\nV PBG sowie der IVHB noch bevorsteht, die Abweisung der Beschwerde nicht\nunverhältnismässig. Zum einen ist davon auszugehen, dass die Anpassung, die im\nRahmen der Ortsplanungsrevision erfolgt, erst in einigen Jahren in Kraft tritt; zum anderen\ngibt es keinerlei Anzeichen dafür, dass die vom Beschwerdeführer erstellten Vorrichtungen\ndannzumal den neuen Vorschriften entsprechen werden. Somit ist auch dem\nSubeventualantrag des Beschwerdeführers, wonach das Verfahren betreffend den\nHolzzaun bis zur Anpassung der BO Walchwil an die V PBG zu sistieren sei, nicht zu\nfolgen.\n\nUrteil V 2019 116\n12\n\n9.\n9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer\ngemäss § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG kostenpflichtig. Die Spruchgebühr wird auf Fr. 2'500.–\nfestgesetzt und mit dem in dieser Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.\n\n"}