{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-07-01", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-116_2020-07-01.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_116_5725904a692227324825c1f1a293ecde61162250cc6f6c545cb8e1c44875249c949260081e32ba1604f5bdd286b6c4427a29eee8cab6f594ad3f403497c23652?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde61162250cc6f6c545cb8e1c44875249c949260081e32ba1604f5bdd286b6c4427a29eee8cab6f594ad3f403497c23652&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_116", "Checksum": "4e44214b8814d4a829da95b5a13ae2da"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 116"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 01.07.2020 V 2019 116"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Die\nAbsturzsicherung könne ihre Funktion aber nicht mehr erfüllen, wenn sie zur Höhe der\nStützmauer zu rechnen wäre.\n\n5.1 Unter den Begriff der Einfriedungen fallen alle Vorrichtungen, die ein Grundstück\ngegen aussen abschliessen, absperren, nicht lediglich abgrenzen. Ihr Zweck kann\nmannigfach sein: Verhindern des Zutrittes, des Einblickes, des Entlaufens oder\nEindringens von Tieren, Verhüten von Unfällen bei gefährlichen Stellen, Windschutz,\nVerhindern des Abschwemmens von Erde usw. Als Einfriedungen gelten: Mauern; Zäune\naus Holz, Eisen oder Draht; lebende Hecken, Gräben (Erich Zimmerlin, Kommentar zum\nBaugesetz des Kantons Aargau, 2. Aufl. 1985, § 72 N. 7). Im Wikipedia-Eintrag, welcher\nvom Beschwerdeführer für die Begriffsumschreibung herangezogen wird, wird\nfestgehalten, dass \"eine Einfriedung eine Anlage an oder auf einer Grundstücksgrenze ist,\ndie dazu bestimmt ist, ein Grundstück ganz oder teilweise zu umschließen und nach\naußen abzuschirmen, um unbefugtes Betreten oder Verlassen oder sonstige störende\nEinwirkungen abzuwehren. Einfriedungen sollen vor unbefugtem Betreten oder Verlassen\nund Einsicht schützen sowie gegen Witterungs- und Verkehrseinwirkungen (Wind- und\nSonnenschutz, Lärm, Schmutz) dienen. Sie stellen eine optische Grundstücksgrenze dar,\ndie die grundstücksrechtliche Grenze für jedermann markieren soll. An Einfriedungen sind\nauch zuweilen Schilder angebracht, die das unbefugte Betreten der Grundstücke\nausdrücklich verbieten. Außerdem haben sie den Zweck, Wildtiere abzuwehren, fremdes\nNutzvieh abzuhalten, gefährliche Bereiche abzugrenzen oder innerhalb der Einfriedung\nbefindliche Haus- oder Nutztiere am Entlaufen zu hindern.\"\n\n5.2 Es ist der von der Baudirektion in ihrer Vernehmlassung geäusserten Ansicht\nzuzustimmen, dass es sich auch bei einer Absturzsicherung im Grenzbereich um eine\nEinfriedung handelt. Eine Absturzsicherung an oder auf einer Grundstücksgrenze stellt\nnicht etwas anderes als eine Einfriedung, sondern lediglich eine Unterart der Einfriedung\n\nUrteil V 2019 116\n9\n\ndar, welche zudem mehreren Zwecken dienen kann – insbesondere die vorliegende\nHolzwand dient sowohl dem Sichtschutz als auch der Umschliessung des Grundstücks\nund dem Absturzschutz. Da es sich somit bei der vom Beschwerdeführer geltend\ngemachten Absturzsicherung entlang der Grundstücksgrenze um eine Einfriedung\nhandelt, hat diese die Vorgaben von § 33 BO Walchwil einzuhalten. Die Vorrichtung\n(Absturzsicherung bzw. Einfriedung) ist zudem bezüglich ihrer zulässigen Höhe mit der\nStützmauer zusammenzurechnen. Werden Einfriedungen auf Stützmauern gestellt, so\ndürfen diese Bauten zusammen die zulässige Maximalhöhe nicht überschreiten\n(Zaugg/Ludwig, Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl. 2013, Art. 12 N. 14e; vgl. auch\nUrteil ZK2 2014 11 des Kantonsgerichts Schwyz vom 12. Dezember 2014 E. 5b und c).\nDies entspricht auch der Praxis des Regierungsrats, welche die Baudirektion überprüfbar\ndargelegt hat. Der Beschwerdeführer hat somit die auf der Stützmauer erstellte\nEinfriedung gemäss § 33 BO Walchwil weiter als die aktuellen 70 bzw. 50 cm von der\nGrenze des GS D.________ abzurücken. Entgegen der Auffassung des\nBeschwerdeführers bedeutet das nicht, dass keine Vorkehren zur Verhinderung von\nStürzen über die Stützmauer getroffen werden können. Gemäss der Fachbroschüre\n\"Geländer und Brüstungen\" der Beratungsstelle für Unfallverhütung (bfu) kann nach der\nNorm SIA 358 \"Geländer und Brüstungen\" bei Absturzhöhen bis 150 cm der Schutz auch\ndarin bestehen, dass die Zugänglichkeit des Randes begehbarer Flächen durch geeignete\nMassnahmen, wie Bepflanzung oder dgl., erschwert wird. Sollte im Übrigen im\nvorliegenden Fall nicht die Norm SIA 358, sondern die VSS-Norm SN 640 568 \"Passive\nSicherheit im Strassenraum – Geländer\" zur Anwendung gelangen, wie dies der\nGemeinderat Walchwil geltend macht, ist bei der herrschenden Situation (Aufprallstelle\nweiche Ebene, max. Absturzhöhe 3,0 m, urbane Umgebung, Fussgängerverkehr weniger\nals 20 Personen pro Tag [Nutzung Einfamilienhaus]) auch gemäss dieser VSS-Norm eine\nAbsturzsicherung nicht zwingend notwendig.\n\n5.3 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Definition und damit verbunden der\nZweck der vorliegend zu beurteilenden Bauten seitens des Beschwerdeführers im\nVerlaufe des Verfahrens seit Einreichung des nachträglichen Baugesuchs beim\nGemeinderat Walchwil am 20. Mai 2019 einem gewissen Wandel unterlag. In seinem\nBaugesuch sprach der Beschwerdeführer nur von einer Sichtschutzwand bzw. einer\n\"Baueingabe Einfriedungen\" und nie von einer Absturzsicherung. In der\nVerwaltungsbeschwerde vom 12. August 2019 war immer noch die Rede von einer\nSichtschutzwand sowie mehrfach die Rede von einer (toten) Einfriedung. Der Begriff\nAbsturzsicherung fiel in der Verwaltungsbeschwerde ein einziges Mal, und auch nur in\n\nUrteil V 2019 116\n10\n\n"}