{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-07-01", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-116_2020-07-01.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_116_5725904a692227324825c1f1a293ecde61162250cc6f6c545cb8e1c44875249c949260081e32ba1604f5bdd286b6c4427a29eee8cab6f594ad3f403497c23652?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde61162250cc6f6c545cb8e1c44875249c949260081e32ba1604f5bdd286b6c4427a29eee8cab6f594ad3f403497c23652&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_116", "Checksum": "4e44214b8814d4a829da95b5a13ae2da"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 116"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 01.07.2020 V 2019 116"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Bau- und Planungsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:31", "Checksum": "f683df3850d6be3de3355b9ececd4d35", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 01.07.2020 V 2019 116\nRegeste:\nBaubewilligung | Bau- und Planungsrecht\n\n1.\n1.1 Gemäss § 61 Abs. 1 Ziff. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG;\nBGS 162.1) ist gegen Verwaltungsentscheide des Regierungsrats die Beschwerde an das\nVerwaltungsgericht zulässig, soweit die Gesetzgebung den Weiterzug nicht\nausnahmsweise ausschliesst. Ein solcher Ausschluss liegt hier nicht vor. Die Beschwerde\nwurde fristgerecht eingereicht und entspricht den formellen Anforderungen gemäss § 65\nVRG. Der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren war auch Beschwerdeführer im\nVerwaltungsbeschwerdeverfahren, und der Regierungsrat hat seine Beschwerde\nabgewiesen. Er ist vom Entscheid des Regierungsrats besonders berührt und hat ein\nschutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Seine\nBeschwerdeberechtigung ist daher gestützt auf § 62 VRG zu bejahen, und seine\nBeschwerde ist zu prüfen.\n\nDie Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des\nVerwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).\n\n1.2 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann jede Rechtsverletzung gerügt werden. Als solche gelten die Nichtanwendung und die unrichtige Anwendung eines\nRechtssatzes, die unrichtige rechtliche Beurteilung einer Tatsache, der Missbrauch oder\ndie Überschreitung des Ermessens, die Verletzung einer wesentlichen\nVerfahrensvorschrift sowie die Rechtsverweigerung und -verzögerung. Nicht gerügt\nwerden kann die unrichtige Handhabung des Ermessens (§ 63 VRG).\n\n2. Die Revision vom 22. Februar 2018 des Planungs- und Baugesetzes vom 26.\nNovember 1998 (PBG; BGS 721.11) ist per 1. Januar 2019 in Kraft getreten. Ebenfalls am\n1. Januar 2019 trat die Verordnung zum Planungs- und Baugesetz in Kraft (V PBG;\nBGS 721.111). Sie löste die V PBG vom 19. November 1999 ab (aV PBG). Im\nvorliegenden Fall wurde das nachträgliche Baugesuch, mit welchem u.a. die\nSichtschutzwand und der Metallzaun entlang der Grenze zum GS D.________ hätten\nbewilligt werden sollen, am 20. Mai 2019 eingereicht. Gemäss der übergangsrechtlichen\nRegelung in § 71a lit. b PBG findet das bisherige (bis 31. Dezember 2018 geltende) Recht\nAnwendung in denjenigen Gemeinden, welche ihre Zonenpläne und Bauvorschriften noch\nnicht an die sich an der IVHB (Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der\nBaubegriffe) orientierenden Baubegriffe und Messweisen angepasst haben. Das aktuelle\n\nUrteil V 2019 116\n7\n\nPBG und die entsprechende V PBG haben die Bestimmungen der IVHB aufgenommen. In\nden zurzeit bei den Zuger Gemeinden laufenden Ortsplanungsrevisionen werden die\nZonenpläne und Bauvorschriften den neuen Bestimmungen des aktuellen PBG und der V\nPBG und damit auch der IVHB angepasst. Auch die Ortsplanungsrevision in der\nGemeinde Walchwil ist noch am Laufen, weshalb das vorliegende Baugesuch nach\nbisherigem Recht, insbesondere nach der Bauordnung der Gemeinde Walchwil\n(nachfolgend: BO Walchwil), zu beurteilen ist. Der Regierungsrat hat in seinem Beschluss\nim Übrigen korrekt dargelegt und begründet, warum im vorliegenden Fall die BO Walchwil\nund nicht das Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches\nfür den Kanton Zug (EG ZGB; BGS 211.1) zur Anwendung gelangt. Darauf kann\nverwiesen werden. Der Beschwerdeführer bringt denn auch in seiner\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde keine Argumente dagegen vor, sondern macht einzig\nerneut geltend, die BO Walchwil sei vorliegend nicht anwendbar und sowohl der Holz- als\nauch der Metallzaun hielten die zulässige Höhe der Einfriedungen nach § 102a EG ZGB\nein. (Der Beschwerdeführer forderte im Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat\ninsbesondere die Anwendung von § 102a EG ZGB [\"Tote Einfriedungen\"].)\n\n3. Der Beschwerdeführer errichtete auf der im Einvernehmen mit der STWEG\nC.________ über die gesetzlich vorgesehene Höhe hinaus erstellten Stützmauer entlang\nder Grenze zum GS D.________ eine Sichtschutzwand aus Holz und in deren\nVerlängerung einen berankten Metallzaun. Die Sichtschutzwand beginnt kurz vor der\nöstlichen Ecke des GS D.________ und verläuft Richtung Südwesten, hat eine Höhe von\n1,80 m und ist 13,70 m lang. Sie hält zum GS D.________ einen Abstand von 70 cm. Der\nberankte Metallzaun ist 1,00 m hoch und 17,27 m lang. Sein Abstand zum GS\nD.________ beträgt 50 cm. Streitig und zu prüfen ist, ob die Sichtschutzwand und der\nberankte Metallzaun tatsächlich die massgebenden Höhen- und Abstandsvorschriften\nverletzen und die Feststellung des Regierungsrats korrekt ist, dass daher der Gemeinderat\nWalchwil das nachträgliche Baugesuch zu Recht abgewiesen habe.\n\n4. Gemäss dem im vorliegenden Fall anwendbaren § 33 Abs. 1 BO Walchwil (siehe\nE. 2) dürfen Einfriedungen, Stütz- und Futtermauern an die Grenze gestellt werden, sofern\nsie, vom gewachsenen Terrain gemessen, nicht höher als 1,50 m sind. Höhere Mauern\nund Böschungen sind um das Mehrmass ihrer Höhe von der Grenze abzurücken, sofern\nsich die Nachbarn schriftlich nicht anders einigen. Im vorliegenden Fall liegen die\nOberkanten sowohl der Sichtschutzwand als auch des berankten Metallzauns, vom\ngewachsenen Terrain gemessen, höher als dies § 33 Abs. 1 BO Walchwil zulässt, sofern\n\nUrteil V 2019 116\n8\n\nman die Stützmauer und die vom Beschwerdeführer darauf erstellten Vorrichtungen\nzusammenrechnet. Eine Zustimmung der STWEG C.________ für die entsprechende\nMehrhöhe liegt nicht vor.\n\n"}