{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-07-01", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-116_2020-07-01.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_116_5725904a692227324825c1f1a293ecde61162250cc6f6c545cb8e1c44875249c949260081e32ba1604f5bdd286b6c4427a29eee8cab6f594ad3f403497c23652?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde61162250cc6f6c545cb8e1c44875249c949260081e32ba1604f5bdd286b6c4427a29eee8cab6f594ad3f403497c23652&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_116", "Checksum": "4e44214b8814d4a829da95b5a13ae2da"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 116"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 01.07.2020 V 2019 116"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Selbst wenn dies einen Verstoss gegen die Vereinbarung vom 24.\nOktober 2016 mit der STWEG C.________ darstellen würde, was bestritten werde, müsse\ndas öffentlich-rechtliche Interesse an der Einhaltung von Sicherheitsvorschriften allfälligen\n\nUrteil V 2019 116\n4\n\nnachbarrechtlichen Vereinbarungen vorgehen. Unter Verweis auf § 25 BO Stadt Zug seien\nAbsturzsicherungen nicht auf die maximal zulässige Höhe der Stützmauer anzurechnen.\nMüsste die BO Walchwil entsprechend den Skizzen zu §§ 32 und 33 BO Walchwil\neingehalten werden, müsste die Absturzsicherung zum Haus verschoben werden,\nwodurch eine ungesicherte begehbare Fläche zwischen der Aussenkante der\nBlocksteinmauer und der Absturzsicherung entstünde, womit diese ihren Sicherungszweck\nnicht erfüllen würde. Zweitens – falls der Qualifikation Absturzsicherung statt Einfriedung\nnicht gefolgt würde – müsse die maximal zulässige Höhe der Einfriedung ab dem neu\nbewilligten Terrain gemessen werden, weil die Messweise ab gewachsenem Terrain z.B.\nfür die Bestimmung der Geschosshöhe an der Fassade zwar nachvollziehbar und\nsachgerecht sei, jedoch bei Einfriedungen nicht zu überzeugen vermöge. Ein\nGrundeigentümer habe das Recht (und teilweise gar die Pflicht), sein Grundstück\neinzufrieden. Es müsse möglich sein, auch nach einer bewilligten Aufschüttung ein\nGrundstück entlang der Grundstücksgrenze einzufrieden. Die zulässige Höhe für\nEinfriedungen nach § 102a EG ZGB werde vorliegend eingehalten. Drittens sei die\nzulässige Höhe vorliegend auch bei Messung ab gewachsenem Terrain eingehalten,\nwobei der Grenzabstand dem Grenzverlauf folgend diagonal ab dem Grenzpunkt auf dem\ntieferen Terrain bis zum Fuss des Metall- bzw. Holzzauns zu messen sei. Die so\nermittelten Höhen wären auch unter Anwendung der BO Walchwil zulässig. Diese sei\njedoch vorliegend nicht anwendbar. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz habe § 71a PBG\nnicht die materielle Anpassung an die neue V PBG, sondern an die IVHB zum\nGegenstand. Im Übrigen sei heute unklar, wie die an die V PBG angepasste BO Walchwil\nsich zur zulässigen Höhe äussern werde. Aus diesem Grund sei eine Abweisung der\nBeschwerde unverhältnismässig. Der Metallzaun halte die zulässige Höhe gemäss § 33\nBO Walchwil ein. Das Verfahren betreffend den Holzzaun sei bis zur Anpassung der BO\nzu sistieren.\n\nC. Den von ihm verlangten Kostenvorschuss von Fr. 2'500.– zahlte der\nBeschwerdeführer fristgerecht am 31. Dezember 2019.\n\nD. Mit Schreiben vom 20. Januar 2020 teilte der Gemeinderat Walchwil dem\nVerwaltungsgericht mit, er verzichte auf eine Vernehmlassung und verweise auf die\nVorakten.\n\nUrteil V 2019 116\n5\n\nE. Mit Vernehmlassung vom 30. Januar 2020 äusserte sich die STWEG C.________\nzur Verwaltungsgerichtsbeschwerde, ohne Anträge zu stellen. Auf ihre Vorbringen wird –\nsoweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen.\n\nF. Mit Vernehmlassung vom 26. Februar 2020 beantragte die Baudirektion des\nKantons Zug namens des Regierungsrats die Abweisung der Beschwerde unter\nKostenfolge. Sie verwies auf den angefochtenen Beschluss vom 19. November 2019 und\nergänzte Folgendes: Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers handle es sich\nauch bei einer Absturzsicherung im Grenzbereich um eine Einfriedung. Einfriedungen\nwürden u.a. auch der Abgrenzung gefährlicher Bereiche sowie der Verhütung von Unfällen\nbei gefährlichen Stellen dienen. Unter Verweis auf die regierungsrätliche Praxis (RRB vom\n2. Dezember 1997) sei auch die Absturzsicherung resp. Einfriedung bei der Beurteilung,\nob die maximal zulässige Höhe der Stützmauer eingehalten wurde, mitzuberücksichtigen.\nWürden Einfriedungen auf Stützmauern gestellt, so dürften diese zusammen die zulässige\nMaximalhöhe nicht überschreiten. Gemäss der Fachbroschüre \"Geländer und Brüstungen\"\nder Beratungsstelle für Unfallverhütung (bfu) sei der Beschwerdeführer nicht zwingend auf\neine Absturzsicherung im Bereich der Stützmauer angewiesen. Mithin sei es dem\nBeschwerdeführer ohne Weiteres möglich sowie zumutbar, die Absturzsicherung\nentsprechend zurückzuversetzen, sodass die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden\nkönnten. Dazu brauche es allerdings eine neue Baueingabe. Schliesslich bilde den\nAusgangsmesspunkt sowohl gemäss RRB vom 2. Dezember 1997 als auch nach dem\nWortlaut des § 33 BO Walchwil das gewachsene Terrain. Die vom Beschwerdeführer\nvorgeschlagene [diagonale] Messweise sei im Übrigen nicht verständlich. Das\ngewachsene Terrain könne anhand der bei den Akten liegenden Pläne nachvollzogen\nwerden.\n\nG. Am 4. Mai 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein. Auf die\nAusführungen darin ist – soweit erforderlich – in den Erwägungen einzugehen.\n\nH. Die STWEG C.________ und die Baudirektion verzichteten darauf zu duplizieren.\nDer Gemeinderat Walchwil reichte am 25. Mai 2020 eine Duplik ein. Auf die Ausführungen\ndarin ist – soweit erforderlich – in den Erwägungen einzugehen.\n\nDas Verwaltungsgericht erwägt:\n\nUrteil V 2019 116\n6\n\n"}