{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-07-01", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-116_2020-07-01.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_116_5725904a692227324825c1f1a293ecde61162250cc6f6c545cb8e1c44875249c949260081e32ba1604f5bdd286b6c4427a29eee8cab6f594ad3f403497c23652?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde61162250cc6f6c545cb8e1c44875249c949260081e32ba1604f5bdd286b6c4427a29eee8cab6f594ad3f403497c23652&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_116", "Checksum": "4e44214b8814d4a829da95b5a13ae2da"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 116"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 01.07.2020 V 2019 116"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Regierungsrat des Kantons Zug\nBeschwerdegegner\n\nbetreffend\n\nBaubewilligung\n\nV 2019 116\n2\n\nA. A.________, Walchwil, ist Eigentümer der Grundstücke Nrn. E.________ und\nF.________, Walchwil. Das Nachbargrundstück GS D.________, Walchwil, steht im\nEigentum der Stockwerkeigentümergemeinschaft C.________ (nachfolgend: STWEG\nC.________). Mit Eingabe vom 27. Juli 2016 reichte A.________ für seine beiden\nParzellen eine Änderungseingabe zu seinem bereits früher eingereichten und bewilligten\nBaugesuch, das den Abbruch der bestehenden Villa und den Bau einer neuen Villa betrifft,\nein. Gemäss den Unterlagen im neuen Baugesuch sollte dabei auch die Umgebung\nangepasst werden. Gegen dieses Baugesuch (WA-2012-024.04) erhob die STWEG\nC.________ am 3. August 2016 Einsprache. Mit Vereinbarung vom 24. Oktober 2016\nräumte die STWEG C.________ A.________ das Recht ein, die Grenzmauer\n(Blocksteinmauer) entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze an mehreren Stellen\nüber die gesetzlich vorgesehene Höhe hinaus zu erstellen. Im Gegenzug verpflichtete sich\nA.________, die Umgebung im Bereich der gemeinsamen Grenze gemäss dem\nUmgebungsplan vom 8. August 2016 – welcher integrierender Bestandteil der\nVereinbarung bildete – auszuführen sowie die Kosten für die Anschlussarbeiten auf GS\nD.________ zu übernehmen. Gestützt auf die erwähnte Vereinbarung zog die STWEG\nC.________ ihre Einsprache gegen das Baugesuch WA-2012-024.04 zurück. Die vom\nGemeinderat Walchwil am 12. Dezember 2016 erteilte Baubewilligung wurde mit Urteil des\nVerwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 27. Juni 2017 (V 2017 8) rechtskräftig. Die\nBlocksteinmauer wurde im Frühling 2017 erstellt. Am 20. Dezember 2018 stellte die\nAbteilung Bau und Planung der Gemeinde Walchwil fest, dass entlang der Grenze zum\nGS D.________ auf der bestehenden Blocksteinmauer eine dunkle, 1,8 Meter hohe\nSichtschutzwand erstellt wurde. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2018 verfügte die\nAbteilung Bau und Planung die Einstellung sämtlicher Arbeiten an der Sichtschutzwand zu\nGS D.________. Der Baustopp werde, so die Abteilung Bau und Planung, aufgehoben,\nsobald ein bewilligungsfähiges Baugesuch eingereicht und genehmigt worden sei. Mit\nEingabe vom 20. Mai 2019 reichte A.________ ein nachträgliches Baugesuch\n(\"Sichtschutzwand u.a. zu Grenze GS D.________; Einfriedungen Umgebung\") ein.\nGegen dieses Baugesuch WA-2012-24.07 erhob die STWEG C.________ am 20. Juni\n2019 Einsprache und beantragte dessen Abweisung. Zur Begründung machte sie geltend,\ndass die zu bewilligende und bereits erstellte Sichtschutzwand entlang der Grenze von\nGS D.________ und E.________ die Bestimmungen der kommunalen Bauordnung\nverletze sowie gegen die Vereinbarung vom 24. Oktober 2016 verstosse. Mit Beschluss\nvom 29. Juli 2019 wies der Gemeinderat Walchwil das nachträgliche Baugesuch WA-\n2012-024.07 ab. Gleichzeitig verfügte er den Rückbau der bereits erstellten\nSichtschutzwand inkl. des nachträglich ebenfalls bereits erstellten berankten Metallzauns\n\nUrteil V 2019 116\n3\n\nentlang der Grenze zum GS D.________ sowie die Wiederherstellung der bewilligten\nUmgebungsgestaltung gemäss Baugesuch WA-2012-024.04. Gegen den Entscheid des\nGemeinderats Walchwil vom 29. Juli 2019 erhob A.________ am 12. August 2019\nVerwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat des Kantons Zug mit dem Antrag, der\nBeschluss des Gemeinderates Walchwil vom 29. Juli 2019 sei aufzuheben und dieser sei\nanzuweisen, die Baubewilligung zu erteilen. Der Regierungsrat wies die Beschwerde mit\nBeschluss vom 19. November 2019 ab.\n\nB. Gegen den Beschluss des Regierungsrats vom 19. November 2019 erhob\nA.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 23. Dezember 2019\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Anträgen:\n\n\"1. Es sei der Beschluss des Regierungsrats des Kantons Zug vom 19. November\n2019 vollumfänglich aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer die\nBaubewilligung für den Zaun und die Holz(Absturzsicherungs)wand gemäss\nBaugesuch Nr. WA-2012-024.07 vom 20. Mai 2019 zu erteilen.\n\n2. Eventualiter sei die Baubewilligung für das Baugesuch WA-2012-024.07 mit\nAuflagen zu erteilen.\n\n3. Subeventualiter sei die Bewilligung betreffend den Metallzaun zu erteilen und das\nVerfahren betreffend den Holzzaun bis zur Anpassung der BO Walchwil an die V\nPBG zu sistieren.\n\nAlles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten der STWEG\nC.________, der Gemeinde Walchwil und des Regierungsrats des Kantons Zug.\"\n\n"}